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Interpretation bei europäischem Vertragsrecht

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Innerhalb der EU gibt es das Bestreben, eine Harmonisierung der Gesetzgebung herbeizuführen. In diesem Zusammenhang werden zurzeit Bestimmungen erarbeitet, die unter dem Titel „Grundregeln des europäischen Vertragsrechts der Kommission für europäisches Vertragsrecht“ ein allgemeines europäisches Privatrecht definieren. Diese Regeln lassen sich bereits heute individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbaren.

Der Vorschlag der Kommission zur Vertragsauslegung, ist im Artikel 5:101 „Allgemeine Auslegungsregeln“ wie folgt zusammengefasst:

(1) Ein Vertrag wird nach dem gemeinsamen Willen der Parteien ausgelegt, auch wenn dieser nicht mit dem Wortlaut der Erklärungen übereinstimmt.

(2) Wenn feststeht, dass eine Partei den Vertrag in einem bestimmten Sinne verstanden wissen wollte und diese Absicht der anderen Partei bei Vertragsschluss nicht entgangen sein konnte, wird der Vertrag in der dem Willen der ersten Partei entsprechenden Weise ausgelegt.

(3) Wenn ein Wille nach Absatz (1) oder (2) nicht festgestellt werden kann, ist der Vertrag in dem Sinne auszulegen, den ihm vernünftige Personen von derselben Art wie die Parteien unter denselben Umständen geben würden.

Diese allgemeinen Auslegungsregeln werden im Artikel 5:102 „Erhebliche Umstände“ durch weiterführende Vorgaben unterstützt, die unter anderem die Umstände, den Zweck und übliche Gebräuche berücksichtigen. Ziel dieser Interpretation ist die Identifikation des Willens der Parteien zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag geschlossen wurde.

Weitere Regeln zur Auslegung sind die Folgenden Vorschläge:

Artikel 5:103: Contra Proferentem-Regel

Wenn Zweifel über die Bedeutung einer nicht individuell ausgehandelten Vertragsbedingung bestehen, wird eine Auslegung der Bedingung zu Lasten der Partei bevorzugt, welche die Bedingung verwandt hat.

Artikel 5:104: Vorrang von ausgehandelten Bedingungen

Individuell ausgehandelte Bedingungen haben Vorrang vor solchen, die nicht individuell ausgehandelt worden sind.

Artikel 5:105: Bezug auf den Vertrag als ganzen

Bedingungen werden im Lichte des ganzen Vertrages ausgelegt, in dem sie enthalten sind.

Artikel 5:106: Wirksamkeitsorientierte Auslegung

Eine Auslegung, nach der die Vertragsbedingungen rechtmäßig oder wirksam sind, genießt Vorzug gegenüber einer solchen, nach der das nicht der Fall ist.

Artikel 5:107: Abweichende Sprachfassungen

Wird ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachfassungen abgefasst, von denen keine als maßgeblich bezeichnet ist, so wird, falls die Fassungen voneinander abweichen, die Auslegung nach derjenigen Fassung bevorzugt, in welcher der Vertrag ursprünglich abgefasst worden war.

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