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Interpretation des Vertrages nach deutschem Recht

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(siehe auch: BGB Einleitung, Anwendung und Auslegung des Privatrechts)

Regel 1. Eindeutigkeit wird nicht interpretiert

Die grundsätzliche Regel bedeutet, dass ein eindeutiger Text keine Interpretation zulässt. Sofern Zweideutigkeit vorliegt, wird gemäß der folgenden Systematik vorgegangen:

Regel 2: Grammatikalische Interpretation

Bei dieser Regel wird versucht, durch grammatikalische Untersuchung des Textes eine eindeutige Bedeutung herbeizuführen.

Regel 3: Systematische Interpretation

Bei der systematischen Interpretation wird der gesamte Vertrag herangezogen und untersucht, ob andere Textpassagen den zweideutigen Teilbereich erklären

Regel 4: Historische Interpretation

Für die historische Interpretation werden weitere Dokumente (Besprechungsberichte, Briefe, Vorab-Verträge, etc.) herangezogen. Grundsätzlich besteht insoweit Rechtssicherheit als ein deutscher Richter die Frage nach den Gründen der Interpretation beantworten kann.

Regel 5: Teleologische Interpretation

Bei der teleologischen Interpretation geht es um die Absicht der Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung. Sofern dieser Wille unklar ist, wird von einem hypothetischen willen ausgegangen. Als Grundlage für den hypothetischen Willen wird vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien einen fairen und vernünftigen Vertrag abschließen wollten.

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