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Unterschiede bei angloamerikanischem und kontinentalem Recht

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Angloamerikanisches Recht ist maßgeblich Case-Law. Richter entscheiden jeden Fall innerhalb ihres Ermessensspielraums, der erheblich weiter gefasst ist, als dies bei kontinentalem Recht der Fall ist. Die Vorgehensweise ist deshalb schwierig, da ein ähnlicher Vorfall in der Vergangenheit grundsätzlich bindend ist. Aufgrund der Fülle an ähnlichen Vorfällen ist es relativ schwierig exakt vorher zu sagen, wie ein Richter in dem jeweiligen Fall entscheiden wird. Das hat dazu geführt, dass z.B. in Großbritannien 1979 in dem "Sale of Goods Act " eine Bereinigung der Rechtsprechung stattfand. Hintergrund war, dass viele Urteile aus dem 18. und 19. Jahrhundert keine zeitgemäße Fairness in der Rechtsprechung ermöglichten. Weitere Anpassungen erfolgten mit dem ”Supply of Goods and Services Act 1982”, dem “Sale and Supply of Goods Act 1994” und dem “The Sale and Supply of Goods to Consumers Regulations 2002”.

In ähnlicher Weise bereinigten die Vereinigten Staaten ihr Handelsrecht. Trotzdem jeder Staat in den USA sein eigenes Recht besitzt, hat man sich zusätzlich auf den "Uniform Commercial Code" (UCC) geeinigt. Es handelt sich dabei weniger um eine kodifizierte Version wie nach kontinentalem Recht, sondern eher um ein einheitliches Gesetz, dass grundsätzliche Prinzipien regelt. Die Regeln des UCC werden üblicherweise nicht für Serviceverträge und Verträge im Anlagenbau verwendet, sondern regeln maßgeblich die Handelsgeschäfte zwischen den Bundes-Staaten. Diese Form des kodifizierten Rechts wird im angloamerikanischen Rechtsraum als „statute law“ bezeichnet.

Case Law führt dazu, dass eine Unsicherheit gegenüber der Rechtsprechung existiert, da niemand mit Sicherheit sagen kann, wie das Gericht entscheiden wird. Um sich also gegen Überraschungen zu schützen, versuchen die Vertrags Anwälte die Verträge möglichst umfassend zu gestalten, um jegliche Eventualitäten abzudecken. Da im anglikanischen Rechtssystem bestehende Urteile einen wesentlichen Einfluss auf die Rechtsentscheidung haben, wird in den Verträgen versucht, den Bezug zu derartigen Vorgängen durch eine spezielle Vertragssprache zu manifestieren, indem gezielt Begriffe aus diesen Urteilen aufgenommen werden.

Das kontinentale Recht ermöglicht dagegen deutlich dünnere Verträge. Der jeweilige Vorfall wird von den Richtern auf das Gesetz bezogen. Sofern eine Unklarheit existiert, wird dagegen der Gesetzestext interpretiert. Die Entscheidungsfreiheit eines Richters nach kontinentalem Rechtssystem ist somit in deutlich engere Grenzen gelegt. Es ist erkennbar, dass jedes Rechtssystem eine unterschiedliche Herangehensweise erfordert bezüglich der Gerichtsvorlagen, der Argumentation, der Vertragssprache und des Aufwandes.

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