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2. Ersatz des materiellen Schadens (pecuniary damage)

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Grundsätzlich soll der Bf. finanziell in die Lage versetzt werden, in der er sich ohne den Eintritt des Konventionsverstoßes befände (restitutio in integrum; § 10 PD-JS). Zum ersatzfähigen materiellen Schaden zählen daher prinzipiell alle durch den Konventionsverstoß erlittenen Vermögenseinbußen (damnum ermergens; z.B. Lohn- bzw. Verdienstausfall, entgangener Gewinn; Arzt- und Pflegekosten; Zinsverluste; mit einer Geldleistung verbundene Strafen oder Sanktionen)[45] oder zu erwartende finanzielle Einbußen in der Zukunft (lucrum cessans; z.B. Wegfall einer Unterhaltsleistung).

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Einer Entschädigung zugänglich sind allerdings nur solche aktuellen oder zukünftigen finanziellen Einbußen, die unmittelbar auf den konkreten Konventionsverstoß zurückzuführen sind (damage is the result of a violation found; § 8 PD-JS). Diesen eindeutigen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem festgestellten Konventionsverstoß (clear causal link; § 7 PD-JS) muss der Bf. in seinem Antrag auf Gewährung einer Entschädigung substantiiert darlegen und nachweisen (supported by appropriate documentary evidence; § 5 PD-JS). Ebenso muss die Schadenshöhe nachgewiesen werden; grobe Schätzungen genügen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast (sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach) liegt einzig und allein beim Bf. (§ 11 PD-JS).

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Die Anforderungen des EGMR an den geforderten Kausalzusammenhang zwischen Konventionsverletzung und Schaden – sowohl in inhaltlicher als auch rein finanzieller Hinsicht – sind im Allgemeinen beträchtlich. Bei Verletzungen von Verfahrensgarantien kann ein Schaden oft nicht nachgewiesen werden.[46] Der Gerichtshof lehnt es jedenfalls ab, über den Ausgang des Verfahrens zu spekulieren.[47] So spricht der Gerichtshof keine Haftentschädigung bei Verstößen gegen die Verfahrensfairness aus, es sei denn, dass die Inhaftierung selbst mit Art. 5 EMRK unvereinbar war.[48]

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Insbesondere bei der Geltendmachung eines Einkommensausfalls ist zu beachten, dass der Gerichtshof nicht darüber spekuliert, wie das Verfahren ohne den festgestellten Konventionsverstoß ausgegangen wäre (§ 7 PD-JS).[49] Erforderlich sind konkrete, glaubhafte Angaben zum Eintritt, zur Art und zum Umfang der Schädigung (§ 11 PD-JS). Zur Festlegung einer konkreten Summe als Schadensersatz kann die Kammer ein Sachverständigengutachten einholen (z.B. zum Wert einer beschädigten, beschlagnahmten Sache).[50] Weil sich materielle Schäden häufig nur schwer beziffern lassen und sich zudem von immateriellen Schäden nicht immer exakt abgrenzen lassen, entscheidet der Gerichtshof in vielen Fällen nach Billigkeit (assessment on an equitable basis; vgl. §§ 2, 14 PD-JS), was die Vorausberechnung einer zu erwartenden Entschädigungssumme erheblich erschwert.

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Billigkeitserwägungen (reasons in equity) können auch dazu führen, dass die vom Gerichtshof festgesetzte Entschädigungssumme unterhalb der tatsächlich nachweisbaren Vermögenseinbuße liegt (§ 12 PD-JS).

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