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X. Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
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Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Gerichtshof – von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung einer Entscheidung oder eines Urteils beantragt (Request for Rectification of errors) – korrigieren (Rule 81).