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5. Verzinsung der Entschädigungssumme (default interest)

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Neben der Festsetzung der Entschädigungssumme kann die Kammer außerdem beschließen, dass dieser Betrag zu verzinsen ist, wenn die Zahlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist – i.d.R. drei Monate nach Eintritt der Endgültigkeit der Entscheidung (vgl. Rn. 524) – erfolgt (Rule 75 Abs. 3, § 25 PD-JS). Hinsichtlich des Zinssatzes orientiert sich der Gerichtshof am Spitzenrefinanzierungszinssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank (EZB), nimmt aber meist noch einen Aufschlag von drei Prozentpunkten vor (§ 25 Satz 2 PD-JS).[78]

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