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VII. Antrag auf Auslegung des Urteils

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Jede Partei kann innerhalb eines Jahres nach der Verkündung eines Urteils dessen Auslegung beantragen (Rule 79 Abs. 1). Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Urteils, dessen Auslegung begehrt wird, ist im Antrag genau zu bezeichnen (Rule 79 Abs. 2). Über den Antrag (Request for interpretation of a judgment) entscheidet die ursprüngliche Kammer. Sie kann den Antrag zurückweisen, wenn er aus ihrer Sicht unbegründet erscheint (Rule 77 Abs. 3 Satz 1).[86] Andernfalls ist er den anderen betroffenen Parteien zuzuleiten, die – innerhalb einer zu bestimmenden Frist – Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Über den Antrag entscheidet die Kammer entweder im schriftlichen Verfahren oder – falls notwendig – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil (Rule 79 Abs. 4).

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › VIII. Überwachung des Urteils

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