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IX. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EGMR

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Wird einer Partei eine Tatsache bekannt, die den Ausgang einer vom EGMR bereits entschiedenen Rechtssache möglicherweise maßgeblich beeinflusst hätte, wäre sie vor der Urteilsverkündung dem Gericht zur Kenntnis gelangt, so kann, sofern der Umstand dieser Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, bei der Kanzlei die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden.[93] Einen entsprechenden Antrag (Request for revision of the judgment) muss die Partei innerhalb von sechs Monaten stellen, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat (Rule 80 Abs. 1).

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Der Antrag auf Wiederaufnahme muss das Urteil bezeichnen, auf das er sich bezieht, und Angaben enthalten, aus denen sich die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmegrundes ergeben. Dem Antrag sind Kopien aller zu seiner Begründung dienenden Unterlagen beizufügen (Rule 80 Abs. 2).

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Über den Antrag entscheidet (nach Möglichkeit) die ursprünglich mit der Rechtssache befasste Kammer[94] im schriftlichen Verfahren oder (falls nach Ansicht der Kammer erforderlich) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil (Rule 80 Abs. 4 Satz 2). Die Kammer kann den Antrag zurückweisen, wenn aus ihrer Sicht kein ausreichender Grund für eine Wiederaufnahme vorliegt (Rule 80 Abs. 3 Satz 1). Andernfalls ist der Antrag den anderen betroffenen Parteien zuzuleiten, um ihnen – innerhalb einer vom Kammerpräsidenten zu setzenden Frist – Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (Rule 80 Abs. 4 Satz 1).

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › X. Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen

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