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6. Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs; Abtretbarkeit und Pfändbarkeit

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Das BVerfG leitet aus der Festsetzung einer Entschädigung durch den EGMR eine staatliche Leistungspflicht völkerrechtlicher Natur aus Art. 46 EMRK GG ab.[79] Dem EGMR selbst stehen aber keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, falls die BR Deutschland diese völkerrechtliche Pflicht zur Zahlung nicht erfüllt (siehe aber Rn. 526).

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Das Urteil des EGMR ist nach deutschem Recht nicht vollstreckbar. Es kann auch nicht nach den Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach §§ 722, 723 ZPO für vollstreckbar erklärt werden. Weigert sich die BR Deutschland im Falle einer Verurteilung durch den EGMR also die im Urteil festgesetzte Entschädigungssumme zu zahlen oder ist sie mit der Zahlung in Verzug, muss der Bf. Leistungsklage vor den nationalen ordentlichen Gerichten erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO – Verletzung einer nichtvertraglichen öffentlich-rechtlichen Pflicht).[80]

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Die Nichterfüllung der völkerrechtlichen Leistungspflicht stellt eine Amtspflichtverletzung i.S.v. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG dar.[81] Die Bundesrepublik tritt dabei als abstrakter Beamter auf, dessen Pflicht die Erfüllung des Anspruchs gewesen wäre.[82]

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Die vom EGMR zugesprochene Entschädigung wegen erlittener immaterieller Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bf. auch nicht in die Insolvenzmasse. Sonst würde der Zweck einer Entschädigung für immaterielle Schäden verfehlt.[83]

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Gleiches gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem EGMR. Dagegen ist der Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Bf. das Insolvenzverfahren eröffnet wird.[84]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › VI. Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

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