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VI. Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

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Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten bzw. dem Ausschussvorsitzenden und vom Kanzler unterzeichnet (Rule 77 Abs. 1). Wichtige Urteile der Kammer werden in öffentlicher Sitzung durch den Kammerpräsidenten oder einen von ihm beauftragten Richter verkündet (Rule 77 Abs. 2 Satz 1).[85] Das ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Original des Urteils wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt (Rule 77 Abs. 3 Satz 3). Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, etwaigen Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar von der Rechtssache betroffenen Personen eine beglaubigte Kopie des Urteils (Rule 77 Abs. 3 Satz 2). Wird das Kammerurteil nicht in öffentlicher Sitzung verlesen, gilt diese Form der Übermittlung als Verkündung. Dasselbe gilt für Kammerurteile, die grundsätzlich nie öffentlich verlesen werden (Rule 77 Abs. 2 Satz 3).

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Endgültig ist das Urteil einer Kammer mit seiner Verkündung aber noch nicht, da Art. 43 EMRK die Möglichkeit der Verweisung der von der Kammer entschiedenen Rechtssache an die GK vorsieht (Art. 42, 44 Abs. 2 EMRK). Ein Ausschussurteil wird mit dem auf ihm vermerkten Datum wirksam und sofort rechtskräftig („endgültig“; Art. 28 Abs. 2 EMRK).

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › VII. Antrag auf Auslegung des Urteils

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