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II.Besonderheiten

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4Inhaltlich ist das Wirtschaftsvertragsrecht durch die Geltung der Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts geprägt. Es beruht somit auf dem Grundsatz der Privatautonomie und der Gewährleistung der Privatautonomie durch sie schützende Normen. Davon unbenommen setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Wirtschaftsprivatrecht auch autonomieübergreifend verfasste, gemeinwohlorientierte Aufgaben zu bewältigen hat. Im ­Hinblick auf die entsprechenden Staatszielbestimmungen des Art. 20a GG ist verfassungsverbindlich vorgegeben, dass die öffentliche Hand „in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung“ zu schützen hat. Gemäß dieser Maxime ist auch das vom Staat gesetzte Wirtschaftsvertragsrecht an Gemeinwohlbindungen zu orientieren; seit je her setzt der Staat für das Vertragsrecht der Wirtschaft die Rahmenordnung, innerhalb derer sich die Autonomie jedes Einzelnen für das eigene Wohl, aber auch das Wohl der Gemeinschaft verantwortlich entfalten kann. Jeder Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr trifft die grundrechtliche Freiheit und Bindung, mit seinem Eigentum in der Weise verantwortlich umzugehen, dass den grundrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 GG, nach der Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, entsprochen wird. Im Vertragsrecht sind die Wirtschaftsvertragsparteien auf die Beachtung der Maxime von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet. Das Wirtschaftsvertragsrecht beruht in seiner normativen Verfassung auf dem Grundsatz der Freiheit des Handelns und des Handels, die von der Verantwortlichkeit jedes einzelnen Wirtschaftsverkehrsteilnehmers für sein Handeln und seine Handelstätigkeit (free trade-Prinzip) geprägt ist. Das entwickelte Wirtschaftsvertragsrecht wird nicht durch den Grundgedanken „freien Handelns und Handels“, sondern durch den des „fairen und verantwortlichen Handeln und Handels“ (responsible trade-Prinzip) geprägt. Hierin gründen letztlich sowohl die komplementär wirkenden Maximen ökonomische Effizienz zur Vermeidung von Transaktionskosten, als auch die auf ökologische Effizienz abzielende Maxime nachhaltiger Transaktionen, die in der jüngeren Rechtssetzung der EU insbesondere zu Nachhaltigkeitsanforderungen im Recht des Warenkaufs und bei der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen2 sowie der Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitnehmerbelangen und Umweltstandards in dem in Deutschland geplanten sog. Lieferkettengesetz3 zunehmend an Bedeutung gewinnt.

5Gegenüber dem allgemeinen Vertragsrecht weist das Wirtschaftsvertragsrecht eine Reihe von Besonderheiten auf:

1. Es beruht auf einer freiheitlicheren Konzeption im Vergleich zum allgemeinen Vertragsrecht (beispielsweise sind formfreie, mündliche Rechtsgeschäfte in weitem Maße wirksam).

2. Es dient der Rationalisierung des Geschäftsverkehrs, das heißt es soll diesen vereinfachen und beschleunigen (bei Verletzung der kraft Gesetzes bestehenden Rügeobliegenheiten verliert der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch).

3. Es dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere dadurch, dass bestehende Handelsbräuche als Rechtsquelle anerkannt werden.

4. Es strebt – empirisch und normativ betrachtet – nach universeller Geltung. Dies zeigt sich durch die Geltung von Einheitsrecht für internationale Wirtschaftsverträge (z. B. Einheitskaufrecht für Handelskaufverträge durch die Convention on International Sales of Goods, CISG).

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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