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§ 2Absatzverträge I.Einleitung

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49Das Recht der Absatzverträge bildet den im Wirtschaftsgeschehen bei quantitativer Betrachtung wohl bedeutsamsten Teil des Besonderen Wirtschaftsvertragsrechts. Unter den Begriff des Absatzvertrages lassen sich all jene privatautonom gestalteten Vertragsverhältnisse zusammenfassen, die den Absatz, d. h. die zumindest vorübergehende Weitergabe des in Bezug genommenen Produkts an einen Dritten, der sowohl Endabnehmer als auch Zwischenhändler sein kann, bezwecken. Zur Systematisierung der unterschiedlichen Vertragsgattungen und -arten bietet sich eine Orientierung am Gegenstand des konkreten Rechtsgeschäfts an. So kann grundlegend zwischen warenbezogenen Absatzverträgen einerseits (unter 2.) und dienstleistungsbezogenen Absatzverträgen andererseits (unter 3.) unterschieden werden: Während erstere – mit Ausnahme des praktisch ebenfalls bedeutsamen Rechtskaufs – bei typologischer Betrachtung dem Grunde nach den Umsatz materieller, d. h. verkörperter Güter betreffen, werden mit letzteren regelmäßig unverkörperte Leistungen (die Tätigkeit) rechtsgeschäftlich erfasst.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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