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II.Inhaltsfreiheit, Inhalt von privaten Wirtschaftsverträgen 1.Gestaltungsfreiheit

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27Die Freiheit Rechtsgeschäfte und insbesondere Verträge inhaltlich frei zu gestalten ist ein weiterer Grundsatz des Wirtschaftsvertragsrechts. Es gehört zur verfassungsrechtlich geschützten Autonomie der Wirtschaftsverkehrsteilnehmer, dass sie selbst die Handlungsformen festlegen, die sie für ihr wirtschaftliches Handeln für angemessen und richtig halten. Die Parteien des Vertrages sind dabei auch befugt, von den Bestimmungen des Gesetzesrechts abzuweichen, wenn sie das im Konsens vereinbaren. Eine Ausnahme bilden nur diejenigen Gesetzesbestimmungen, die nicht-dispositives Recht, nämlich zwingendes Gesetzesrecht, enthalten.

28Verträge können jedenfalls grundsätzlich frei gestaltet werden, ohne dass der Gesetzgeber besondere Vorkehrungen für die Kontrolle des Vertragsgeschehens vorsehen muss. Dies erscheint nur auf den ersten Blick überraschend und keine gerechten Ergebnisse versprechend. Auf den zweiten Blick zeigt sich, dass es wiederum der Wettbewerb im marktwirtschaftlichen Geschehen ist, dem die Fähigkeit zugemessen wird, für Fairness und Gerechtigkeit in den Vertragsbeziehungen zu sorgen. Der regulierenden Hand des Gesetzgebers bedarf es deshalb nicht und er soll sich aus dem Inhalt von Verträgen auch bewusst heraushalten, weil die Parteien am besten wissen, welche Inhalte der Vertrag sinnvoller Weise aufweisen sollte. Kommen die Parteien bei den Vertragsverhandlungen nicht zu einem Konsens über den zu vereinbarenden Inhalt, werden sie von einem Vertragsschluss absehen und den Vertrag mit einem anderen Vertragspartner schließen. Vereinbarungen über den Vertragsinhalt – so lässt sich der Grundsatz der Gestaltungsfreiheit zusammenfassen – sind richtig und vernünftig, weil die vertragsschließenden Parteien sie so wollen.

29Die Gestaltungsfreiheit erlaubt den Vertragsparteien Verträge zu erfinden, die im Gesetz gar nicht vorgesehen sind. Im Wirtschaftsverkehr ist beispielsweise der Leasing-Vertrag durchaus beliebt und gelangt häufig zur Anwendung, obwohl das deutsche Zivilrecht diesen Vertrag nicht regelt, zumal er sich vom gesetzlich geregelten Mietvertrag dadurch grundsätzlich unterscheidet, dass der Leasingvertrag typischerweise als Vertrag über die Finanzierung wirtschaftlich genutzter Güter des Vermögens eines Unternehmens vereinbart wird. Dennoch bestehen an der prinzipiellen Wirksamkeit von Leasing-Verträgen nicht die geringsten Zweifel, weil eben die Gestaltungsfreiheit auch die Freiheit umfasst, neue, kreativ gestaltete Vertragsformen und -varianten zu vereinbaren.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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