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§ 2Die Ausprägungen der Vertragsfreiheit I.Abschlussfreiheit, Zustandekommen von Wirtschaftsverträgen 1.Abschlussfreiheit

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14Die Abschlussfreiheit ist derjenige Grundsatz des Wirtschaftsvertragsrechts, der gewährleistet, dass sich die am Wirtschaftsvertrag beteiligten Partner frei entscheiden können, ob sie einen Vertrag schließen oder nicht. Die sog. positive Abschlussfreiheit bezeichnet dabei die Fähigkeit, sich (positiv) für einen Vertragsschluss, die negative Abschlussfreiheit die Fähigkeit, sich gegen einen Vertragsschluss entscheiden zu können.

15Die Freiheit umfasst sowohl die Wahl des Vertragspartners als auch die Auswahl des Vertragsgegenstandes. Beide Freiheitsbereiche verdienen nur dann diese Bezeichnung, wenn eine echte Wahlfreiheit in dem Sinne besteht, dass dem am Vertragsschluss interessierten Wirtschaftsverkehrsteilnehmer tatsächlich Alternativen zur Verfügung stehen. Wahlfreiheit in dem genannten Sinn besteht nur dann, wenn mehrere mögliche Vertragspartner und mehrere mögliche Vertragsgegenstände zur Wahl stehen. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Funktionsbedingung des privatrechtlichen Vertragsmodells im Wirtschaftsrecht. Ist diese nicht erfüllt, kann die Vertragsabschlussfreiheit nicht die Wirkungen erreichen, die mit ihr verbunden sein sollen.

16Die Wahlfreiheit hat eine (unsichtbar) steuernde Wirkung, weil die Wirtschaftsverkehrsteilnehmer aus ihrem eigenen Nutzenkalkül heraus keine für sie inakzeptablen Verträge schließen werden. Da jede Vertragspartei und jeder Wirtschaftsverkehrsteilnehmer denselben utilitaristischen Impuls spürt und verfolgt, hat die Gewährleistung von Abschlussfreiheit eine insgesamt die allgemeine Wohlfahrt steigernde Bedeutung.

17Die Abschlussfreiheit gibt den Wirtschaftsverkehrsteilnehmern die Möglichkeit, einen Vertragsschluss abzulehnen. Diese Freiheit geht soweit, dass sie die Fähigkeit zur Diskriminierung einschließt. Die Diskriminierung beim Vertragsschluss ist deshalb grundsätzlich kein Missbrauch der Abschlussfreiheit, sondern sie ist von ihr als Ausdruck der Abschlussfreiheit gedeckt. Sie ist gerechtfertigt und erträglich, weil in einer Wettbewerbswirtschaft der abgelehnte Vertragsschluss mit einem anderen Vertragspartner geschlossen werden kann. Wenn neuerdings der europäische und der deutsche Gesetzgeber ein allgemeines Anti-Diskriminierungsgesetz für erforderlich hält, insbesondere Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der Religion zu unterbinden, so ist dies ein Akt ordnungspolitisch gewollter Steuerung, der die Freiheitsrechte der Wirtschaftsverkehrsteilnehmer einschränkt.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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