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II.Warenbezogene Vertragstypen

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50Im Rahmen der warenbezogenen Vertragstypen ist weiter anhand des Zeitmoments zu differenzieren. Das abzusetzende Gut kann dem Vertragspartner zum einen auf Dauer, d. h. endgültig überlassen werden; rechtsgestalterisch ist dies – abgesehen von Tausch und Schenkung, die in der Wirtschaftsrealität kaum Bedeutung erlangen – nur per Abschluss eines Kaufvertrages möglich. Zum anderen kann das Interesse der Vertragsparteien aber auch auf die lediglich vorübergehende Überlassung der Ware zum bloßen Gebrauch gerichtet sein. Für diesen Fall stellt die Rechtsordnung als Rechtsgestaltungsoptionen in erster Linie Miet- und Pachtvertrag sowie den in der Praxis besonders relevanten Leasingvertrag zur Verfügung.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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