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III.Dienstleistungsbezogene Vertragstypen 1.Dienstverträge

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102Zu den im weiteren Sinne auf Dienstleistung bezogenen Vertragsarten zählen namentlich der Werkvertrag und der Dienstvertrag. Hier geht es nicht um die Übertragung oder Überlassung von Sachen, Rechten etc., sondern um die Erbringung bestimmter Dienste und die Herbeiführung definierter Erfolge.

103Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste aller Art sein. Die Anstellung als Geschäftsführer einer GmbH und der Zugang zum Internet über einen Access-Provider sind ebenso wie die spezialgesetzlich normierte Handelsvertretung (§§ 84 ff. HGB, vgl. dazu unten) und Spedition (§§ 453 ff. HGB, vgl. dazu unten) Dienste in diesem Sinne. Kennzeichnend ist jeweils, dass durch den Dienstvertrag derjenige, der Dienste zusagt (sog. Dienstverpflichteter), zur Leistung der versprochenen Dienste, hingegen der andere Teil (sog. Dienstherr) zur Gewährung der vereinbarten – nicht notwendigerweise aus Geld bestehenden – Vergütung verpflichtet wird.

104Charakteristisch, insbesondere in Abgrenzung zum Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB, ist für den Dienstvertrag, dass der Dienstverpflichtete sich nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges („zum Werk“), sondern lediglich zum Tätigwerden, „zum Wirken“ verpflichtet. Wird nach Sinn und Zweck des (vertraglichen) Gesamtzusammenhangs (lediglich) eine Tätigkeit geschuldet, und trifft das Risiko des Ausbleibens des Erfolges den Berechtigten, so liegt ein Dienstvertrag vor (z. B. die umfassende steuerliche Beratung durch einen Steuerberater). Schuldet der Verpflichtete dagegen über das bloße Tun hinaus auch einen konkreten Erfolg, so handelt es sich um einen Werkvertrag.

105Auch der gesamte Bereich unselbstständiger Arbeit und damit das gesamte Arbeitsrecht sind Ausdruck dienstvertraglicher Beziehungen. Gleichwohl ist es notwendig, Dienst- und Arbeitsvertrag voneinander abzugrenzen, da eine Vielzahl von Rechtsnormen lediglich auf eine Vertragsform, insbesondere den Arbeitsvertrag, anwendbar ist. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist insoweit die Stellung des Verpflichteten als Arbeitnehmer und damit das Merkmal der Selbständigkeit: Während der Arbeitnehmer bei typologischer Betrachtung in unselbstständiger Stellung, d. h. in persönlicher Abhängigkeit und im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation die Dienste leistet, kann der auf Grund eines Dienstvertrages Verpflichtete auf Grund seiner originären Selbständigkeit seine Tätigkeit im Wesentlichen frei und zeitlich autonom gestalten.

106Das BGB geht davon aus, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat; ebenso kann der Anspruch auf die Dienstleistung grundsätzlich nicht auf Dritte übertragen werden. Der Dienstverpflichtete ist dabei regelmäßig vorleistungspflichtig: Erst wenn die Leistung vertragsgemäß und vollständig erbracht wurde, hat der Dienstherr die Vergütung zu entrichten.

107Sofern der Dienstherr mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät (Annahmeverzug), kann der Verpflichtete für die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen. Zur Nachleistung ist er nicht verpflichtet, selbst dann nicht, wenn die Leistung noch möglich ist. Der Dienstverpflichtete muss sich lediglich anrechnen lassen, was er durch das Unterbleiben seiner Leistung erspart oder zu ersparen böswillig unterlassen hat.

108Das Dienstverhältnis endet, sofern es von vornherein für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde, durch Zeitablauf. Wenn nur eine gegenständlich klar abgegrenzte Tätigkeit geschuldet war, wird es auch durch Erfüllung der Dienstleistungspflicht beendigt. Zur Beendigung des zeitlich unbegrenzten Dienstvertrages schließlich bedarf es einer ausdrücklichen, grundsätzlich nicht formgebundenen Kündigung. Ebenso wie im Mietrecht ist zwischen verschiedenen Kündigungsformen (ordentlich oder außerordentlich) zu unterscheiden, §§ 621 ff. BGB.

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