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3.Kommissionsagenturvertrag

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165Der Handelsvertreter handelt für Rechnung und im Falle bestehender Vertretungsmacht auch im Namen des Geschäftsherrn während der Vertragshändler sowohl für eigene Rechnung als auch im eigenen Namen tätig wird. Es liegt damit nahe, dass sich in der Vertriebspraxis eine weitere Variante des Vertriebsvertrags herausgebildet hat, die gewissermaßen in der Schnittmenge dieser Vertragskonstruktionen anzusiedeln ist. Das Handeln für fremde Rechnung im eigenen Namen.

166a) Gegenstand des Kommissionsagenturvertrags. Wer gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen kauft oder verkauft, ist Kommissionär (§ 383 HGB). Da Vertriebsverträge zumeist auf eine gewisse Dauer ausgelegt sind, ist dieses Element auch bei der nun zu betrachtenden Vertragsvariante zu ergänzen. Der ständig mit dem Abschluss von Geschäften im eigenen Namen und auf Rechnung eines anderen Unternehmers befasste, selbstständige Absatzmittler wird dann als Kommissionsagent bezeichnet. Der Kommissionsagenturvertrag beinhaltet Elemente des Kommissions- wie auch des Handelsvertretervertrags. Dabei überwiegt im Außenverhältnis die kommissionsrechtliche, im Innenverhältnis hingegen eher die handelsvertreterähnliche Struktur.

167b) Vertragsinhalte im Einzelnen. Der Kommissionsagent ist dem Geschäftsherrn gegenüber verpflichtet, Geschäfte für dessen Rechnung im eigenen Namen abzuschließen. Dabei werden ihm die Preise für die zu veräußernden Produkte regelmäßig vom Geschäftsherrn vorgegeben. Vertragspartner des Kunden ist jedoch (aufgrund des Handelns in eigenem Namen) der Kommissionsagent selbst. Daher treffen ihn, jedenfalls in diesem Außenverhältnis auch die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten.

Im Innenverhältnis hingegen wird regelmäßig vereinbart, dass der Geschäftsherr den Kommissionsagenten von allen Pflichten entlastet, die mit dessen Vertrag mit dem Dritten in Zusammenhang stehen. Dies betrifft etwa Gewährleistungsansprüche, Kundendienstleistungen, etc. Zudem übernimmt der Geschäftsherr grundsätzlich das Risiko für Transport und Lagerhaltung. Des Weiteren hat er die Provisionsansprüche des Kommissionsagenten zu befriedigen.

168c) Analoge Anwendbarkeit von Handelsvertreterrecht. Die Position des Kommissionsagenten im Verhältnis zum Geschäftsherrn kann derjenigen des Handelsvertreters sehr ähnlich sein. Auch hier ergibt sich aufgrund der Ständigkeit der Betrauung ein bisweilen sehr hohes Maß an Abhängigkeit. Je stärker diese Ähnlichkeit ausfällt, desto eher erweist sich auch hier die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht als möglich und als geboten. Wiederum gilt der Grundsatz, dass nur solche Vorschriften für eine Analogie in Betracht kommen, deren Normzweck eine analoge Anwendung trägt. Anwendbar sind dabei unter anderem die Vorschriften zum Provisionsanspruch und zum Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung.

169d) Vor- und Nachteile für den Geschäftsherrn. Der Vertrieb mithilfe von Kommissionsagenten bietet sich an, wenn der Geschäftsherr zwar nicht selbst Vertragspartner der (End-)Abnehmer werden möchte, was beim Handelsvertretervertrieb der Fall wäre, andererseits aber die wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten nutzen möchte, die sich daraus ergeben, dass das wirtschaftliche Risiko im Ergebnis regelmäßig bei ihm selbst liegt. Eben dieses Risiko muss er dann aber auch zu tragen bereit sein.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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