Читать книгу Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht - Rolf Stober - Страница 25

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96Nicht selten sind Leasinggeber und -nehmer in verschiedenen Staaten ansässig, so dass es sich um einen grenzüberschreitenden Leasingsachverhalt handelt. Sofern es sich um ein Finanzierungsleasingvertrag handelt, sind für solche internationalen Leasinggeschäfte in den wenigen Ratifikationsstaaten der Konvention die Vorschriften der Unidroit Convention on International Financial Leasing vom 28. Mai 1988 (Ottawa) zu berücksichtigen.

97Die Bedürfnisse der Praxis haben dazu geführt, dass zwischen verschiedenen Arten des Leasings zu unterscheiden ist. Die häufigste Form des Leasings ist das sog. Finanzierungsleasing. Der Leasinggeber schafft das Leasinggut auf eigene Kosten an und stellt es dem Leasingnehmer auf Grundlage des Leasingvertrages gegen Entgelt zur Verfügung. Charakteristisch für das Finanzierungsleasing ist, dass der Vertrag über eine längere Zeit läuft und während der vereinbarten Grundmietzeit unkündbar ist. Das vom Leasingnehmer in dieser Zeit insgesamt zu zahlende – steuerwirksame – Entgelt entspricht den Anschaffungs- und Finanzierungskosten zuzüglich Kreditrisiko und Gewinn für den Leasinggeber; es findet eine Vollamortisation statt. Wirtschaftlich ähnelt das Finanzierungsleasing sehr dem Abzahlungsgeschäft; das Investitionsrisiko trägt der Leasingnehmer.

98Demgegenüber trägt beim sog. Operating-Leasing das Risiko der Amortisierung der Investitionskosten der Leasinggeber: Die vertragliche Überlassungszeit ist unbestimmt oder nur (sehr) kurz und die Kündigung durch den Leasingnehmer erheblich erleichtert. Demgemäß wird der Aufwand des Leasinggebers auch nur zum Teil durch die Leasingraten amortisiert. Allerdings sieht der Operating-Leasingvertrag häufig Verlängerungsmöglichkeiten vor, sei es für den Leasingnehmer in Form einer Erwerbsoption, sei es für den Leasinggeber.

99Neben dieser grundlegenden Unterscheidung haben sich weitere Leasingsonderformen herausgebildet. Das sog. Immobilienleasing bezieht sich auf die längerfristige Immobilienfinanzierung. Das sog. Herstellerleasing zeichnet sich dadurch aus, dass der Hersteller selbst – und nicht ein Dritter – der Leasinggeber ist. Veräußert und übereignet der Leasingnehmer zunächst das Leasinggut an den Leasinggeber, um es anschließend von diesem „zurückzuleasen“, spricht man von sale-and-lease-back. Schließlich liegt ein sog. Null-Leasing vor, wenn für die zeitweise Überlassung kein Zins verlangt wird, der Leasinggeber aber das Gut nach Vertragsende dem Leasingnehmer zu einem bereits fest vereinbarten Preis zum Eigentumserwerb anbietet.

100Regelmäßig sieht der jeweilige Leasingvertrag detaillierte Regelungen hinsichtlich der beiderseitigen Rechte und Pflichten vor. Sofern es jedoch an solchen fehlt oder z. B. allgemeine Geschäftsbedingungen am Maßstab des maßgeblichen zwingenden Rechts zu kontrollieren sind, stellt sich die Frage nach der Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen Leasinggeber und -nehmer. Hier ist zu unterscheiden: Das Operating-Leasing ist nach den §§ 535 ff. BGB zu beurteilen, da es sich hierbei nach überwiegender Auffassung um einen klassischen Mietvertrag handelt. Wegen der Finanzierungsfunktion ist dagegen der Finanzierungsleasingvertrag als ein atypischer Mietvertrag zu qualifizieren, mit der Folge, dass zwar auch, aber nicht ausschließlich und nur mit gewissen Modifikationen die §§ 535 ff. BGB Anwendung finden.

101Ein typischer, in der rechtlichen Beurteilung zweifelhafter Störungsfall ist die Mangelhaftigkeit des überlassenen Leasingguts. Kraft Parteivereinbarung ist eine – gesetzlich an sich vorgesehene – Mängelhaftung des Leasinggebers in aller Regel ausgeschlossen. Stattdessen werden dem Leasingnehmer lediglich die Mängelrechte abgetreten, die dem Leasinggeber gegenüber dem Lieferanten zustehen. Diese sog. Abtretungskonstruktion ist sachgerecht, weil der Leasingnehmer den in seinem Interesse erworbenen Gegenstand ursprünglich ausgesucht hat und damit der Mangelgefahr nähersteht. Er muss sich also unmittelbar mit dem Hersteller auseinandersetzen. Nur wenn der Leasingnehmer im Verhältnis zum Lieferanten zurücktritt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH eine besondere Konstellation: Mit dem Rücktritt soll nicht nur der Kaufvertrag im Verhältnis von Leasinggeber und Verkäufer rückabgewickelt werden, sondern auch der Leasingvertrag (rückwirkend) seine Geschäftsgrundlage verlieren, so dass der Leasingnehmer die erbrachten Zahlungsraten – abzüglich einer Entschädigung für die erfolgte Nutzung des Leasingguts – zurückverlangen kann.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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