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2.Multimodaler Transport

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210Eine Regelung des multimodalen Transports findet sich nunmehr in §§ 452–452d HGB. Ein Multimodalfrachtvertrag (das Gesetz selbst verzichtet auf diesen Ausdruck ebenso wie auf die verwandten Begriffe Durchfrachtvertrag und kombinierter Frachtvertrag) liegt nach § 452 HGB vor, wenn eine Beförderung aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt wird, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Parteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre und wenigstens zwei dieser Verträge unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterworfen wären. Das bedeutet für rein innerstaatliche Transporte, dass sie – da das Recht der übrigen Verkehrsträger durch das TRG vereinheitlicht worden ist – nur noch dann multimodal sind, wenn eine Seestrecke eingeschlossen ist.

211Auf einen solchen Vertrag sind die Vorschriften des Allgemeinen Frachtrechts anzuwenden, soweit die §§ 452a–452d HGB oder anzuwendende internationale Übereinkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten; das gilt auch, wenn ein Teil der Beförderung zur See durchgeführt wird. Die bedeutsamste materielle Besonderheit gegenüber dem Allgemeinen Frachtrecht enthält § 452a HGB bei bekanntem Schadensort: Ist festgestellt, auf welcher Teilstrecke Verlust, Beschädigung oder das eine Überschreitung der Lieferfrist begründendes Ereignis eingetreten ist, dann unterliegt die Haftung des Frachtführers den Rechtsvorschriften, die auf eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Die Beweislast für das Vorkommnis auf einer bestimmten Teilstrecke obliegt demjenigen, der dieses behauptet.

212Das hier statuierte System der Anwendbarkeit des Allgemeinen Frachtrechts auf Multimodalverträge mit der Rückgriffsmöglichkeit auf das Teilstreckenrecht bei bekanntem Schadensort entspricht dem sog. Network-System mit Einheitshaftung bei unbekanntem Schadensort, das auch den bislang erfolglosen internationalen Bemühungen um Rechtsvereinheitlichung im Bereich multimodaler Transporte zugrunde gelegt wurde. Es bietet gegenüber den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Transportrechtsreform, wonach der Frachtführer bei unbekanntem Schadensort nach dem Recht der Teilstrecke haftete, das die schärfsten Haftungsmaßstäbe vorsah, ein weitaus höheres Maß an Rechtssicherheit: Während früher alle hypothetischen Teilstreckenrechte zu ermitteln – ein gerade mit Blick auf ausländische Transportrechte mühevolles Unterfangen – und zu vergleichen waren, gilt heute einheitlich das Allgemeine Frachtrecht. Die Parteien können sogar durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den Rückgriff auf das Teilstreckenrecht verzichten, soweit nicht eine Teilstrecke betroffen ist, für die Rechtsvorschriften eines für Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens zwingende Geltung beanspruchen.

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