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1.Kollisionsnormen
Оглавление265Jede Kollisionsnorm erklärt ein oder mehrere Elemente (Auslandsbezüge) eines grenzüberschreitenden Sachverhalts für maßgeblich, um den entscheidenden räumlichen Bezug herzustellen. Die betreffenden Sachverhaltselemente sind Anknüpfungspunkte (oder Anknüpfungsmomente). Kollisionsnormen beinhalten sonach in der Regel einen Anknüpfungsgegenstand, einen oder mehrere Anknüpfungspunkte sowie in der Rechtsfolge die Verweisung auf das Recht des Staates, zu dem der maßgebliche räumliche Bezug besteht.
Am Beispiel des Art. 4 I a Rom I-VO: Anknüpfungsgegenstand ist der „Kaufvertrag“. Mangels einer Rechtswahl ist Anknüpfungspunkt, im Fall eines Kaufs beweglicher Sachen, der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Verkäufers. Liegt dieser in Frankreich, wird auf das französische Kaufrecht verwiesen. Das so berufene Recht ist das Vertragsstatut.