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§ 1Überblick

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248Das internationale Wirtschaftsvertragsrecht umfasst drei Teilgebiete: Das internationale Schuldvertragsrecht, das internationale Einheitsrecht für Schuldverträge und das auf Vertragsklagen anwendbare internationale Zivilverfahrensrecht. Internationales Schuldvertragsrecht bezeichnet den Ausschnitt des Internationalen Privatrechts (IPR), der sich mit dem auf Wirtschaftsverträge anwendbaren Recht befasst. Entscheidend ist dabei, dass der betreffende Vertrag rechtserhebliche Bezüge zu den Rechtsordnungen zweier oder mehrerer Staaten aufweist. Insofern sind nicht notwendigerweise die Rechtsquellen international. Die Vertragsrechtsordnungen dieser Staaten halten für eine bestimmte Rechtsfrage schon eigene Lösungen bereit. In diesem Fall „kollidieren“ die verschiedenen Lösungen miteinander. Deshalb wird das IPR auch als Kollisionsrecht oder „Recht über Rechte“ (s. Kapitel 2) bezeichnet. Die Frage, vor welchen Gerichten welchen Staates oder welcher Staaten eine Vertragsklage erhoben werden kann, regeln die Zuständigkeitsvorschriften des Internationalen Zivilverfahrensrechts als „Recht über Gerichte“ (s. Kapitel 3).

249Der internationale Wirtschaftsverkehr kann unter dem Oberbegriff des Internationalen Wirtschaftsrechts weiter kategorisiert werden – Unterkategorien bilden etwa das Kartellrecht, das Wettbewerbsrecht und Materien des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Hinzu tritt das Wirtschaftsvölkerrecht, das u. a. im institutionellen Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbart wird. Ebenso dort einzuordnen sind internationale, insbesondere bilaterale Freihandelsabkommen.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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