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4.Nichtstaatliches Recht
Оглавление261Neben dem staatlich gesetzten förmlichen Recht existieren auf dem Gebiet des internationalen Handels zahlreiche in privater Regie geschaffene zunächst unverbindliche Regelwerke („soft law“). Da sich staatliche Gerichte im Anwendungsbereich der Rom I-VO an ein staatlich gesetztes Vertragsstatut halten müssen, ist die Berücksichtigung von „soft law“ nur als materielle vertragliche Regelung der Parteien möglich – in den Grenzen des jeweiligen Vertragsstatuts (s. u. Kapitel 1, § 2 I.; Kapitel 2, § 2 II.).
In der Schiedsgerichtspraxis besteht hier Flexibilität.