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I.Grundregeln der Anknüpfung

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264Das IPR versucht, jedes Rechtsverhältnis nach Maßgabe der internationalprivatrechtlich relevanten Interessen am richtigen Ort zu lokalisieren. Der Gesetzgeber bzw. der Rechtsanwender suchen nach dem „Sitz des Rechtsverhältnisses“. Es muss eine Verbindung der Rechtsfrage und des ihr zugrundeliegenden Sachverhalts (i. S. eines Anknüpfungsgegenstandes) mit der Rechtsordnung hergestellt werden, die über die Rechtsfrage entscheiden soll. Zu diesem Zweck muss der Gesetzgeber zunächst festlegen, für welche Anknüpfungsgegenstände es einer jeweils eigenen Kollisionsnorm bedarf.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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