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6.Multimodaler Transport

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246Für multimodale Transporte auf internationaler Ebene liegt das UN-Übereinkommen über den internationalen multimodalen Durchfrachtverkehr vom 24.5.1980 (MT-Übereinkommen) vor, das jedoch bislang nicht in Kraft getreten und von Deutschland auch nicht ratifiziert worden ist. Es folgt hinsichtlich der Haftung dem sog. Network-System mit Einheitshaftung, d. h. bei bekanntem Schadensort wird nach dem einschlägigen Teilstreckenrecht gehaftet, bei unbekanntem Schadensort gilt eine im Übereinkommen festgelegte Einheitshaftung. Regelungen für Einzelbereiche finden sich noch in Art. 2 CMR, Art. 2 § 2, Art. 3 § 3 COTIF, Art. 48 CIM und Art. 38 MÜ.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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