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3.Spedition

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213§§ 453–466 HGB regeln das Speditionsgeschäft und sind anwendbar, wenn das Geschäft zum Betrieb eines (auch minder-)gewerblichen Unternehmens gehört. Eine Bezugnahme auf kommissionsrechtliche Vorschriften findet sich im Speditionsrecht nach der Transportrechtsreform nicht mehr; es ist vielmehr eine teilweise Anlehnung an das Frachtgeschäft vorgenommen worden.

214Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Guts zu besorgen, der Versender hat die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Das tatsächliche Erscheinungsbild der Tätigkeit des Spediteurs ist heute außerordentlich vielfältig. Unter den Begriff der Logistik fallen in der Praxis Aufgaben, die mit der Beförderung oder ihrer Besorgung oft wenig zu tun haben (vgl. näher dazu Teil I C).

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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