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§ 2Grundlagen des internationalen Privatrechts

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263Die Aufgabe, über kollidierende Regelungsansprüche verschiedener Rechtsordnungen zu entscheiden, kommt im IPR den Kollisionsnormen zu. Sie bestimmen in der Rechtsfolge, welches materielle Recht auf einen bestimmten Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden ist und insofern als Sachrecht oder lex causae bezeichnet wird.

Indes reicht die Kenntnis der Kollisionsnormen der Rom I-VO allein für die Lösung von Rechtsfragen internationaler Verträge nicht aus. Ihre Anwendung baut auf allgemeinen Lehren auf, welche die in der Zuständigkeit der EU geschaffenen Rechtsakte bisher nicht umfassend kodifizieren. Die Rom-Verordnungen enthalten nur punktuelle Regelungen, etwa in Art. 20 und Art. 22 Rom I-VO zur Verweisung, in Art. 9 Rom I-VO zur Problematik der Eingriffsnormen und in Art. 21 Rom I-VO zum Vorbehalt der öffentlichen Ordnung („ordre public“). Im Übrigen ist nach wie vor auf die allgemeinen Lehren des IPR, soweit sie für das Schuldvertragsrecht relevant sind, zurückzugreifen.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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