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3.Eisenbahntransportrecht

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229Im Bereich der internationalen Eisenbahnbeförderung von Gütern gilt für Deutschland der Anhang B zur COTIF: die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM). Sie sind gemäß Art. 1 § 1 CIM grundsätzlich auf Sendungen von Gütern anwendbar, die mit durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung auf einem Weg aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens zweier Mitgliedstaaten berührt und ausschließlich gemäß Art. 3, 10 COTIF gelistete Linien umfasst.

230a) Vertragsschluss. Art. 3 CIM sieht eine Beförderungspflicht im Sinne eines Kontrahierungszwangs für die Eisenbahn vor. Voraussetzung für das Zustandekommen des Frachtvertrags ist die Annahme des Guts mit dem Frachtbrief zur Beförderung durch die Versandbahn. Der Frachtvertrag ist daher sowohl als Realvertrag (Annahme des Guts ist tatsächliche Voraussetzung) als auch als Formalvertrag (Frachtbrief ist formale Voraussetzung) einzuordnen.

231b) Frachtbrief. Der CIM-Frachtbrief ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Frachtvertrags. Er ist vom Absender ordnungsgemäß mit bestimmten Angaben ausgefüllt der Eisenbahn vorzulegen. Der Absender haftet – nach h. M. verschuldensunabhängig – für die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief. Der bei Annahme mit Tagesstempel oder maschinellem Buchungsvermerk versehene Frachtbrief dient als Beweis für den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrags.

232c) Rechte und Pflichten der Beteiligten. Der Absender ist grundsätzlich berechtigt, den Beförderungsweg zu bezeichnen. Er hat das Gut so zu verpacken, dass es gegen Verlust und Beschädigung geschützt ist und nicht Personen verletzen oder Betriebsmittel beschädigen kann. Genügt die Verpackung diesen Anforderungen nicht, kann die Eisenbahn die Annahme des Guts verweigern oder einen Eintrag in den Frachtbrief verlangen. Der Absender haftet für Verpackungsmängel, die grundsätzlich von der Eisenbahn nachzuweisen sind. Er hat dem Frachtbrief die für die verwaltungsbehördliche Behandlung erforderlichen Papiere beizugeben. Für Unzulänglichkeiten der Papiere haftet der Absender, während die Eisenbahn für deren Verlust und ihre unrichtige Verwendung einzustehen hat. In Art. 30 CIM sind die Weisungsrechte des Absenders geregelt. Er kann z. B. die Rückgabe des Guts auf dem Versandbahnhof, das Anhalten des Guts oder die Ablieferung an einen anderen Empfänger verlangen. Das Weisungsrecht geht auf den Empfänger über, wenn er den Frachtbrief eingelöst, das Gut angenommen, seine Rechte gemäß Art. 28 CIM § 4 geltend gemacht hat oder gemäß Art. 31 CIM verfügungsberechtigt ist. Kosten einer Verfügung, die die Eisenbahn nicht verschuldet hat, sind von dem Absender oder Empfänger zu tragen, die Eisenbahn haftet bei verschuldeter Nicht- oder Falschausführung. Zu Beförderungs- und Ablieferungshindernissen vgl. Art. 33, 34 CIM.

233Wem die Verladung obliegt, richtet sich in erster Linie nach den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften. Hat der Absender verladen, so haftet er für Schäden aus fehlerhafter Verladung.

234Der Eisenbahn obliegt die Zollbehandlung des Guts. Der Empfänger kann, sobald das Gut auf dem Bestimmungsbahnhof angekommen ist, von der Eisenbahn Übergabe des Frachtbriefs und Ablieferung des Guts verlangen und die Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen geltend machen. Die Annahme des Frachtbriefs verpflichtet den Empfänger, der Eisenbahn den Betrag der auf ihn überwiesenen Forderungen der Eisenbahn zu zahlen.

235d) Haftung der Eisenbahn. Die Eisenbahn, die das Gut zur Beförderung angenommen hat, haftet für deren Ausführung auf der ganzen Strecke bis zur Ablieferung; jede folgende Eisenbahn tritt durch die Übernahme des Guts mit Frachtbrief in den Frachtvertrag ein. Die Eisenbahn haftet – auch bezüglich ihrer Bediensteten und sonstigen Personen, deren sie sich zur Ausführung der Beförderung bedient – für Schäden durch Verlust und Beschädigung in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie durch Überschreitung der Lieferfrist. Art. 36 § 2 CIM enthält nicht bevorrechtigte Haftungsausschlussgründe (die also von der Eisenbahn nachzuweisen sind): Verschulden des Berechtigten, nicht von der Eisenbahn verschuldete Weisung, besondere Mängel des Guts und Umstände, die die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Sog. bevorrechtigte Haftungsausschlussgründe (Schadenskausalität wird vermutet) enthält Art. 36 § 3 CIM: z. B. bestimmungsgemäße oder vereinbarte Beförderung in offenen Wagen, Verpackungsmängel, natürliche Beschaffenheit des Guts.

236Bei Verlust und Beschädigung schuldet die Eisenbahn Wertersatz bis zu einer Höchst­haftungssumme von 17 Rechnungseinheiten (SZR des IWF, Art. 7 CIM) sowie Erstattung von Fracht, Zöllen und sonstige aus Anlass der Beförderung gezahlte Beträge; bei Schäden aus Anlass einer Lieferfristüberschreitung – auch Beschädigungen des Guts – so ist die von der Eisenbahn zu leistende Entschädigung auf das Dreifache (Vierfache gemäß Art. 43 i. d. F. des Protokolls 1990) der Fracht begrenzt, Art. 43 CIM.

237Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit schuldet die Eisenbahn vollen Schadensersatz, bei grober Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf das Doppelte der sonst vorgesehenen Höchsthaftungsbeträge begrenzt.

Die Eisenbahn und ihre Leute können sich auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen auf die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der CIM berufen.

238Zur Geltendmachung und Verjährung der Ansprüche vgl. Art. 52 ff. CIM. Zum Verhältnis der Eisenbahnen untereinander vgl. Art. 59 ff. CIM.

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