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2.Straßentransportrecht (CMR)
Оглавление219a) Anwendungsbereich der CMR. Für Deutschland gilt im Bereich des internationalen Straßengütertransports die CMR. Sie gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Guts und der für seine Ablieferung vorgesehene in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist. Auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Parteien kommt es dabei nicht an. Wird das mit dem Gut beladene Fahrzeug seinerseits auf einem Teil der Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg befördert, ohne dass das Gut umgeladen wird, so gilt grundsätzlich die CMR für die gesamte Beförderung. Innerhalb ihres Anwendungsbereichs sind die Vorschriften der CMR praktisch in jeder Hinsicht zwingend, Art. 41 CMR.
220b) Inhalt des CMR-Vertrages. Der Vertragsschluss selbst ist in der CMR nicht geregelt. Insoweit kommt es auf das ergänzend anwendbare nationale Recht an. Da Bestand und Gültigkeit des Beförderungsvertrags nach CMR nicht von einem Frachtbrief und auch nicht von der Übergabe des Guts abhängig sind, kann der CMR-Vertrag als Konsensualvertrag ohne real- oder formalvertragliche Elemente eingeordnet werden. Abzugrenzen ist CMR-Vertrag insbesondere vom reinen Mietvertrag über ein Fahrzeug und vom Speditionsvertrag. Bei letzterem ist allerdings zu beachten, dass die CMR dann anzuwenden ist, wenn der Spediteur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat.
221c) CMR-Frachtbrief. Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief in drei Originalausfertigungen ausgestellt. Zu den Frachtbriefangaben vgl. Art. 6 CMR. Der Absender haftet verschuldensunabhängig für alle Kosten und Schäden, die dem Frachtführer daraus entstehen, dass gewisse Frachtbriefangaben unrichtig oder unvollständig sind; der Frachtführer haftet in gleicher Weise, wenn der Frachtbrief keinen CMR-Vermerk trägt. Der Frachtbrief hat bis zum Nachweis des Gegenteils Beweiskraft für Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrags sowie für die Übernahme des Guts durch den Frachtführer. Enthält der Frachtbrief keine begründeten Vorbehalte des Frachtführers, erbringt er außerdem die widerlegliche Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei Übernahme durch den Frachtführer äußerlich in gutem Zustand waren und mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen.
222d) Rechte und Pflichten der Beteiligten. Den Frachtführer trifft eine Prüfungsobliegenheit – nicht Pflicht, so jedenfalls die herrschende Meinung in Deutschland – dahingehend, bei der Übernahme des Guts die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die Anzahl der Frachtstücke, ihre Zeichen und Nummern und den äußeren Zustand des Guts und seiner Verpackung zu prüfen. Hat der Frachtführer Vorbehalte, so hat er diese in den Frachtbrief einzutragen. Versäumt er diese Obliegenheiten, verliert er seinen Schadensersatzanspruch aus Art. 10 CMR und die Möglichkeit die Beweiskraft des Frachtbriefs zu zerstören.
223Der Absender haftet dem Frachtführer verschuldensunabhängig für Schäden und Kosten, die durch mangelhafte Verpackung des Guts entstehen (Art. 10 CMR); eine Verpackungspflicht selbst sieht die CMR für den Absender nicht vor, so dass es wohl zulässig ist, vertraglich den Frachtführer zur Verpackung zu verpflichten und so der Absenderhaftung aus Art. 10 CMR die Grundlage zu entziehen. Der Absender hat ferner dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben und Auskünfte zu erteilen, die vor Ablieferung des Guts für dessen amtliche (insbesondere Zoll-) Behandlung notwendig sind. Für Schäden infolge der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Urkunden und Auskünfte haftet der Absender dem Frachtführer, während der Frachtführer für die Folgen des Verlusts oder der unrichtigen Verwendung der Urkunden einzustehen hat. Der Absender hat den Frachtführer, wenn gefährliche Güter befördert werden sollen, auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen, Art. 22 CMR.
224Die Weisungsrechte von Absender und Empfänger sind in Art. 12 CMR geregelt. Zunächst ist der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen. Das Weisungsrecht geht auf den Empfänger über, sobald diesem die zweite Ausfertigung des Frachtbriefs übergeben wird oder er sein Recht bzw. Auslieferungsverlangen geltend macht; bei entsprechendem Absendervermerk im Frachtbrief kann dem Empfänger das Weisungsrecht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Frachtbriefs an zustehen. Kann der Frachtführer Weisungen nicht ausführen, so hat er unverzüglich den Weisungsgeber zu benachrichtigen; bei Nichtausführung von berechtigten Weisungen oder Ausführung von Weisungen, ohne die Vorlage der ersten Frachtbriefausfertigung verlangt zu haben, haftet der Frachtführer dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. Treten Beförderungshindernisse auf, so hat der Frachtführer Weisungen des Berechtigten einzuholen und notfalls selbst Maßnahmen zu ergreifen. Bei Ablieferungshindernissen sind Weisungen des Absenders einzuholen. Der Frachtführer hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch Einholung und Ausführung von Weisungen entstehen. Zum Ausladerecht des Frachtführers und Selbsthilfeverkauf vgl. Art. 16 Abs. 2–5 CMR.
225Der Empfänger ist nach Ankunft des Guts am Ablieferungsort berechtigt, vom Frachtführer gegen Empfangsbestätigung und Tragung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten die Übergabe der zweiten Frachtbriefausfertigung und des Guts zu verlangen sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Obgleich die Konvention Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Guts nicht ausdrücklich erwähnt, kann der Empfänger nach herrschender Meinung auch solche Ansprüche geltend machen.
226e) Haftung des CMR-Frachtführers. Der Frachtführer haftet – wie im deutschen Allgemeinen Frachtrecht, das in weiten Teilen den Bestimmungen der CMR nachgebildet ist – für Schäden aus Verlust (vgl. hierzu die Vermutungsregel in Art. 20 CMR) und Beschädigung des Guts während des Obhutszeitraums sowie für Lieferfristüberschreitung (definiert in Art. 19 CMR). Er hat dabei für das Verhalten seiner Bediensteten und anderer Personen, derer er sich zur Ausführung der Beförderung bedient, einzustehen. Nicht bevorrechtigte Haftungsausschlussgründe enthält Art. 17 Abs. 2 CMR. Der Frachtführer ist danach von seiner Haftung befreit, wenn der Schaden aus einem der folgenden von ihm zu beweisenden (Art. 18 Abs. 1 CMR) Umstände entstanden ist: Verschulden des Verfügungsberechtigten, vom Frachtführer nicht verschuldete Weisung, besondere Mängel des Guts sowie Umstände, die der Frachtführer nicht abwenden und deren Folgen er nicht vermeiden konnte. Bevorrechtigte Haftungsausschlüsse finden sich in Art. 17 Abs. 4 CMR, z. B. vereinbarte Verwendung von offenen Fahrzeugen (Buchst. a), Fehlen oder Mängel der Verpackung (Buchst. b). Auch die CMR kennt einen Schadensteilungsgrundsatz.
227Die Höhe des vom Frachtführer bei Verlust und Beschädigung zu leistenden Ersatzes bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wertersatzprinzip und ist beschränkt auf 8,33 SZR pro Kilogramm des Rohgewichts des Guts. Der Haftungshöchstbetrag kann durch Wertdeklaration oder Angabe eines besonderen Interesses im Frachtbrief erhöht werden, es ist dann aber auch ein Frachtzuschlag zu zahlen. Der Frachtführer kann sich auch nicht auf Haftungsausschlüsse und -beschränkungen berufen, wenn er Vorsatz oder ein Verschulden zu vertreten hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht.
228Auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen können sich sowohl der Frachtführer als auch die Personen, für deren Verhalten er einzustehen hat, auf die haftungsausschließenden und -beschränkenden Bestimmungen der CMR berufen.
Hat der Frachtführer nach dem Beförderungsvertrag eine Nachnahme einzuziehen und liefert er das Gut ab, ohne dieser Pflicht zu genügen, hat er dem Absender bis zum Betrag der Nachnahme Schadensersatz zu leisten.
Zentrale Vorschriften für die Anspruchsdurchsetzung enthalten Art. 30–33 CMR: rechtswahrende Vorbehalte, internationale Gerichtszuständigkeit, Verjährung, Schiedsvereinbarung. Zu Haftung und Regress bei aufeinanderfolgenden Frachtführern vgl. Art. 34 ff. CMR.