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II.Wechselwirkung zwischen IPR und Rechtsvereinheitlichung

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262Die Frage, welche Rechtsordnung das Vertragsstatut stellt, verliert in dem Maße an Bedeutung, in dem die Staaten ihre Rechtsordnungen angleichen. Sieht etwa sowohl das Vertragsrecht des Staates A als auch dasjenige des Staates B die Widerruflichkeit von digital geschlossenen Kaufverträgen vor, wobei A im Konkreten von einer einwöchigen und B von einer zweiwöchigen Frist ausgeht, besteht dennoch eine hinsichtlich der Art und Voraussetzungen des Käuferrechtsbehelfs einheitliche Rechtslage. Wenn auch der unterschiedlichen Frist nach wie vor streitentscheidende Bedeutung zukommen kann. Erst wenn die beiden Staaten ihr Recht im Wortsinn vereinheitlichen, etwa die Frist identisch regeln, verliert die IPR-Frage vollständig an Bedeutung. Ein Beispiel für diese Wechselwirkung ist das UN-Kaufrecht. Es verdrängt als Einheitsrecht in seinem Anwendungs- und Regelungsbereich das IPR. Das Vertragsstatut muss nur noch herangezogen werden, soweit eine kaufrechtliche Frage außerhalb des Regelungsbereichs des UN-Kaufrechts liegt oder das UN-Kaufrecht insoweit eine Lücke aufweist (vgl. Art. 7 CISG). Deutlich zu beobachten ist die beschriebene Wechselwirkung ferner mit Blick auf die Bemühungen um die Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten der EU. Die Union strebt diese Harmonisierung im wirtschaftsrelevanten Bereich zur Vollendung des Binnenmarkts vor allem durch den Abbau von Handelshemmnissen an, längst aber auch im Rahmen anderer Ziele (vgl. Art. 67 und 114 AEUV). So hat die EU für das Verbrauchervertragsrecht zahlreiche Richtlinien erlassen, die einen Mindestschutz der Verbraucher festlegen.11 Verbraucher können diesen Mindestschutz in Gestalt des jeweiligen Umsetzungsgesetzes in jedem Mitgliedstaat erwarten. Welches Recht zur Anwendung kommt, ist innerhalb der EU sonach von vergleichsweise geringerer Bedeutung als im Verhältnis zu Drittstaaten. Dass die EU aus Sicht des IPR zu einem einheitlichen Rechtsraum zusammenwächst, bringt Art. 3 IV Rom I-VO zum Ausdruck, der die herkömmliche Regelung zum Inlandssachverhalt auf den Wirtschaftsraum der Gemeinschaft überträgt. In Erwägungsgrund 14 der Rom I-VO wird zudem darauf hingewiesen, die Gemeinschaft könne künftig einen Rechtsakt auf dem Gebiet des materiellen Vertragsrechts schaffen und dort vorsehen, dass dieser Rechtsakt auf den Vertrag anzuwenden ist. Ein Entwurf für einen Gemeinsamen Referenzrahmen (Draft Common Frame of Reference) ist bereits 2009 erarbeitet worden. Die Idee eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts (GEK; engl.: Common European Sales Law, CESL), hat durch einen Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission vom Oktober 201112 besondere Aufmerksamkeit gefunden. Die Idee des CESL scheiterte jedoch 2015 und wurde bisher nicht weiterverfolgt.

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