Читать книгу Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht - Rolf Stober - Страница 50
4.Lufttransportrecht
Оглавление239Für Deutschland gilt bei internationalen Lufttransporten das Montrealer Übereinkommen – MÜ 1999, welches teils die alten Vorschriften des Warschauer Abkommens von 1955 (WA) inkorporiert, aber in wesentlichen Punkten modernisiert und ergänzt worden ist. Es ist im Wesentlichen dann anwendbar, wenn eine internationale Beförderung (Abgangs- und Bestimmungsort liegen in den Gebieten zweier Vertragsstaaten) von Personen, Reisegepäck oder Gütern durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. (Im Folgenden werden nur die Bestimmungen über die Güterbeförderung skizziert).
240a) Vertragsschluss. Der Luftfrachtvertrag ist ein Konsensualvertrag und an keine Form gebunden, insbesondere nicht von der Ausstellung eines Luftfrachtbriefes abhängig.
241b) Luftfrachtbrief. Der Luftfrachtführer kann von dem Absender die Ausstellung eines Luftfrachtbriefs oder einer anderen Aufzeichnung verlangen, welche die Angaben über die auszuführende Beförderung enthält. Auf Bestand und Wirksamkeit des Frachtvertrags ist der Luftfrachtbrief ohne Einfluss. Der Luftfrachtbrief wird in drei Ausfertigungen ausgestellt und muss als Angaben enthalten: Abgangs- und Bestimmungsort, unter Umständen Zwischenlandepunkte, die Angabe des Gewichts der Sendung. Der Absender hat für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über das Gut im Frachtbrief einzustehen. Der Frachtbrief erbringt den widerleglichen Beweis für den Abschluss des Vertrags, den Empfang des Guts und die Beförderungsbedingungen sowie über Gewicht, Maße und Verpackung des Guts und die Anzahl der Frachtstücke.
242c) Rechte und Pflichten der Beteiligten. Der Absender ist, wenn er seine Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllt, berechtigt, Weisungen zu erteilen. Er hat die entstehenden Kosten zu tragen. Der Luftfrachtführer haftet dem rechtmäßigen Besitzer des Luftfrachtbriefs für Schäden, die daraus entstehen, dass er Weisungen ausführt, ohne sich den Frachtbrief vorlegen zu lassen. Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, sobald das Recht des Empfängers gemäß Art. 13 MÜ 1999 entsteht, und lebt wieder auf, wenn der Empfänger die Annahme des Guts oder des Luftfrachtbriefs verweigert oder er nicht erreicht werden kann. Der Absender hat dem Frachtführer die für die verwaltungsbehördliche Behandlung des Guts notwendigen Auskünfte zu erteilen und Begleitpapiere auszuhändigen; erfüllt er diese Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß, haftet er dem Frachtführer für alle daraus entstehenden Schäden.
Der Empfänger ist nach Ankunft des Guts am Bestimmungsort berechtigt, vom Luftfrachtführer die Aushändigung des Luftfrachtbriefs und die Ablieferung des Guts gegen Zahlung der geschuldeten Beträge und gegen Erfüllung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Beförderungsbedingungen zu verlangen.
243d) Haftung des Luftfrachtführers. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Gütern entsteht, wenn das schadensursächliche Ereignis während der Luftbeförderung eingetreten ist. Der Frachtführer haftet auch für Verspätungsschäden. Die Haftung des Luftfrachtführers ist strikt, das heißt anders als noch im Warschauer Abkommen haftet er ohne Rücksicht auf Verschulden. Gegebenenfalls ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Zum Ausgleich für diese strikte Haftung bleibt die Haftungshöhe nach Art. 22 MÜ anderseits generell auf 17 SZR pro kg des Frachtguts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung bleibt auch bestehen, wenn dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten ein besonders gravierendes Verschulden vorzuwerfen ist.
244Der Unabdingbarkeit des Haftungslimits steht nach Art. 22 IV MÜ auf der anderen Seite eine prinzipiell zwingende Haftung des Luftfrachtführers ausgleichend gegenüber. Dessen Haftung hat, die Ausnahmetatbestände des Art. 18 MÜ ausgenommen, stets einen endgültigen Status. Der Absender hat jedoch die Möglichkeit mit Hilfe einer Wertdeklaration und eines Frachtzuschlags den realen Wert des Guts in den Frachtvertrag einzubringen, so dass er sich im Schadensfall nicht mit der Beschränkung auf 17 SZR pro kg zufriedengeben muss, sondern wertdeckenden Schadensersatz erhält.