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3.Verweisung

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269Eine Kollisionsnorm verweist in der Rechtsfolge auf das Recht des Staates, zu dem die relevante räumliche Beziehung besteht. Diese Verweisung umfasst als Gesamtnormverweisung auch die Vorschriften des IPR des betreffenden Staates, vgl. Art. 4 I EGBGB.

270Im Internationalen Vertragsrecht sind Sachnormverweisungen der Regelfall, vgl. auch Art. 3a I EGBGB. Bisweilen ergibt sich das schon aus der Kollisionsnorm selbst, so etwa in Art. 11 I Rom I-VO: „des nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts“. Im Übrigen sieht Art. 20 Rom I-VO vor, dass grundsätzlich auf die Rechtsnormen der betreffenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des IPR verwiesen wird. Die Kollisionsnormen der Rom I-VO berufen also, soweit nichts anderes bestimmt ist, stets das interne Vertragsrecht des Staates, dessen Recht Vertragsstatut ist. Da das Kollisionsrecht nicht geprüft wird, bleibt es folgenlos, wenn die betreffende Rechtsfrage dort anders angeknüpft wird. Sachnormverweisungen schließen eine Rück- oder Weiterverweisung (renvoi) aus. Verweisungsziel kann nach dem in Art. 2 Rom I-VO verankerten Prinzip der universellen Anwendung das Recht jedes Staates sein. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat handelt.

271Verfügt ein Staat über kein einheitliches Vertragsrecht, sondern über mehrere Teilrechtsordnungen für verschiedene Teile seines Staatsgebiets, handelt es sich um einen sog. Mehrrechtsstaat. Hier stellt sich das Problem der Unteranknüpfung, denn mit dem bloßen Hinweis etwa auf das Recht der USA oder Großbritanniens ist es nicht getan. Das Recht eines welchen Einzel- bzw. Bundesstaates zur Anwendung berufen ist, muss zusätzlich festgelegt werden. Nach Art. 22 I Rom I-VO gilt in einem solchen Fall jede Gebietseinheit als Staat. Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers maßgeblich und befindet sich dieser in London, ist demnach englisches Recht anzuwenden, befindet er sich in Edinburgh, schottisches Recht.

272Soweit Kollisionsnormen zur Anwendung fremden Rechts führen können, sind sie als allseitige Kollisions­normen zu qualifizieren. Das Gegenstück stellen einseitige Kollisionsnormen dar. Diese bestimmen, wann auf eine bestimmte Rechtsfrage das inländische Recht (lex fori) anzuwenden ist. Einseitige Kollisionsnormen sind im modernen IPR unerwünscht, weil sie unter anderem keinen internationalen Entscheidungseinklang ermöglichen. Im internationalen Vertragsrecht sind einseitige Kollisionsnormen eine seltene Ausnahme, wenn sich auch nach wie vor einseitige Elemente finden lassen. So schützt etwa Art. 6 Rom I-VO nur Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU haben, obwohl der EU-Bezug schon spezifisch in Art. 3 IV Rom I-VO und in Art. 46b EGBGB geregelt ist.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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