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4.Auslegung
Оглавление273Die europäischen Rechtsakte auf dem Gebiet des IPR sind autonom und einheitlich auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt einer Vorschrift des Unionsrechts, haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit und letztinstanzlich entscheidende Gerichte die Pflicht, die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Urteile des EuGH sind für die Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften auf dem Gebiet des IPR von größter Bedeutung. Dabei ist insbesondere die europäisch-autonome Auslegung für die Qualifikation zu beachten. So wäre der Harmonisierungserfolg der Rom I-VO erheblich geschmälert, wenn die Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten Begriffe wie „Zivil- und Handelssache“ oder „Vertrag“ unterschiedlich auslegten. Dasselbe gilt für die in den Kollisionsnormen verwendeten Anknüpfungspunkte. Beispielsweise bietet das Merkmal des „Ausrichtens“ einer kommerziellen Tätigkeit auf das Gebiet eines Mitgliedstaats einen großen Interpretationsspielraum, vgl. Art. 17 I c EuGVVO. Hier müssen die Gerichte auf die Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten achten und bei Unklarheiten dem EuGH Gelegenheit zur Vorabentscheidung einräumen.19 Der Grundsatz der autonomen Auslegung gilt im Übrigen auch für staatsvertraglich vereinheitlichte Kollisionsnormen und internationales Einheitsrecht wie das UN-Kaufrecht, vgl. Art. 7 I CISG und Art. 18 EVÜ.