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4.Auf den Rechtswahlvertrag anzuwendendes Recht

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293Da die Rechtswahl selbst eine vertragliche Vereinbarung ist, muss auch für sie das Vertragsstatut bestimmt werden. Gem. Art. 3 V, 10 I Rom I-VO beurteilt sich ihr materielles Zustandekommen nach dem Recht, das auf den Hauptvertrag anzuwenden wäre, wenn die Rechtswahl wirksam wäre. Mithin: nach dem für den Hauptvertrag gewählten Recht. Der Rechtswahl kommt insoweit eine Vorwirkung zu. Wird die Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen, sind mit Blick auf intern zwingende Vorschriften zur AGB-Kontrolle die besonderen Anknüpfungsregeln für Inlandsachverhalte nach Art. 3 III Rom I-VO sowie für Verbraucherverträge nach Art. 6 II Rom I-VO und Art. 46b EGBGB zu beachten.

Eine Besonderheit ergibt sich aus Art. 3 V i. V. m. Art. 10 II Rom I-VO. Danach kann sich die andere Vertragspartei für die Behauptung, sie habe der Rechtswahl nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung ihres Verhaltens nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Anschaulich ist beim deutschen Vertragsstatut dafür das kaufmännische Bestätigungsschreiben, wonach das Schweigen auf ein den Inhalt der zwischen Kaufleuten vorausgegangenen Vertragsverhandlungen zusammenfassendes Bestätigungsscheiben die Wirkung einer Zustimmung zum Vertragsschluss hat. Findet sich die Rechtswahl in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben und hat der andere Teil seine Rechtssphäre, die kein vergleichbares Rechtsinstitut geschaffen hat, etwa Belgien, nicht verlassen, so wird man in kumulativer Anknüpfung an das belgische Recht eine wirksame Rechtswahl verneinen.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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