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II.Ergänzungen 1.Vorfrage und Erstfrage
Оглавление274Sieht eine Rechtsnorm das Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses als ein Merkmal ihres Tatbestands vor, muss zunächst über diese „Vorfrage“ entschieden werden. So setzt etwa die Mithaftung des Ehegatten bei Vertragsschlüssen aus dem alltäglichen Lebensbereich gem. § 1357 I BGB das Bestehen einer Ehe voraus. Da Vorfragen in der Regel selbstständig angeknüpft werden, ist im hier gewählten Beispiel das vorgreifliche Rechtsverhältnis der Ehe nach dem Statut der Eheschließung gem. Art. 13 EGBGB zu beurteilen. Die Hauptfrage nach dem Bestehen eines Anspruches gegen den Ehegatten unterliegt, je nachdem, ob die Mithaftung des Ehegatten vertraglich oder eherechtlich qualifiziert wird, dem Vertragsstatut nach Art. 4 Rom I-VO oder dem Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB. Taucht das vorgreifliche Rechtsverhältnis schon im Tatbestand einer Kollisionsnorm auf, handelt es sich um eine Erstfrage. Auch Erstfragen sind regelmäßig selbstständig anzuknüpfen.