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Kapitel 2Die Rom I-Verordnung

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280Die Rom I-Verordnung hat das internationale Schuldvertragsrecht aus dem auf Staatsverträgen der Mitgliedstaaten beruhenden Gemeinschaftsrecht in einen Rechtsakt nach Art. 288 AEUV überführt. Ihre Regelungen basieren auf dem EVÜ, jedoch wurden zahlreiche Bestimmungen erheblich überarbeitet und neu geschaffen.22 Wie allen Verordnungen ist auch der Rom I-VO eine Präambel vorangestellt, die einige Erwägungsgründe beinhaltet, von denen sich der Gesetzgeber hat leiten lassen und die zur Auslegung der Vorschriften des normativen Teils herangezogen werden können. Ferner ergeben sich daraus die übergreifenden Ziele der Verordnung, wie die Förderung der Rechtssicherheit und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts durch einheitliche Kollisionsnormen, vgl. Erwägungsgrund Nr. 6 und Nr. 16. Auch inhaltliche Leitlinien wie die freie Rechtswahl, der Grundsatz der engsten Verbindung oder der kollisionsrechtliche Schutz des schwächeren Vertragspartners werden hervorgehoben (Erwägungsgründe Nr. 11, 19–21 und 23).

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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