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3.Nachträgliche Rechtswahl
Оглавление292Die Rechtswahl kann auch nachträglich getroffen oder verändert werden, wobei der dadurch bewirkte Statutenwechsel die Formgültigkeit des Vertrags unberührt lässt, vgl. Art. 3 II Rom I-VO. Das bedeutet, dass beispielsweise ein formwirksamer Vertrag nicht dadurch nachträglich unwirksam wird, dass das nunmehr gewählte Recht strengere Formvorschriften kennt. Umgekehrt kann eine Formunwirksamkeit hingegen dadurch „geheilt“ werden, dass nachträglich ein insoweit großzügigeres Recht gewählt wird. Entsprechendes gilt für Rechte Dritter. Eine nachträgliche Rechtswahl darf die nach dem ursprünglichen Vertragsstatut erworbene Rechtsstellung Dritter nicht verschlechtern. Ob die nachträgliche Rechtswahl ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung (ex nunc) oder von Anfang an (ex tunc) wirken soll, ist eine Frage der Auslegung.