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IV.Eingriffsnormen

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279Eingriffsnormen dienen, anders als der ordre public-Vorbehalt, nicht der „Abwehr“ fremden Rechts im Einzelfall, sondern der generellen Durchsetzung eigenen zwingenden Rechts mit meist wirtschafts- oder sozialpolitisch spezifischem Gehalt gegen das Vertragsstatut. Art. 9 I Rom I-VO enthält eine Legaldefinition der Eingriffsnorm. Unter dem Aspekt der Anknüpfungsmethode ist ihr wesentliches Charakteristikum, dass sie ungeachtet des auf den Vertrag nach den Art. 3 ff. Rom I-VO anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Eingriffsnormen bestimmen ihren internationalen Geltungsanspruch selbst, ohne Umweg über die Kollisionsnormen der Rom I-Verordnung. Sie unterliegen einer Sonderanknüpfung (weitere Einzelheiten unten in Kapitel 2, § 6).

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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