Читать книгу Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht - Rolf Stober - Страница 75
I.Sachlicher Anwendungsbereich
Оглавление282Gem. Art. 1 I Rom I-VO gilt die Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
283Der Vertragsbegriff soll nach Erwägungsgrund Nr. 7 im Einklang mit der EuGVVO ausgelegt werden, so dass auf die zur EuGVVO und EuGVÜ ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Zu Schwierigkeiten kam es im Hinblick auf die Vertriebspraxis der meist unseriösen „Gewinnzusagen“, vgl. § 661a BGB. Der EuGH hat sie als Vertrag eingeordnet, sofern der Urheber der Gewinnmitteilung klar seinen Willen zum Ausdruck bringt, im Falle einer Annahme an seine Verbindlichkeit gebunden zu sein und sich bedingungslos bereit erklärt, den fraglichen Preis an den Verbraucher auszuzahlen.23 Diese Auslegung, wonach auch einseitige Verpflichtungen ausreichen, ist auf die Rom I-Verordnung übertragbar.
284Art. 1 II Rom I-VO enthält einen Katalog ausgeschlossener Materien. Nicht unter die Rom I-Verordnung fallen danach u. a. Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags. Sie werden im Einklang mit der vom EuGH zur EuGVVO vertretenen Auffassung auch im Kollisionsrecht außervertraglich qualifiziert und fallen, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit vertragsspezifischen Pflichten besteht, unter Art. 12 Rom II-VO und im Übrigen unter Art. 4 Rom II-VO.24 Art. 12 I Rom II-VO verweist indes auf Art. 3 und Art. 4 Rom I-VO zurück.