Читать книгу Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht - Rolf Stober - Страница 69
2.Substitution
Оглавление275Rechtsnormen des materiellen Rechts, die ein bestimmtes Rechtsinstitut als Tatbestandselement voraussetzen, gehen implizit davon aus, dass sich die hierfür notwendigen Schritte im Inland vollziehen.20 Damit ist allerdings nicht gesagt, dass vergleichbare Vorgänge, die im Ausland vollzogen wurden, unbeachtlich sind. Die Frage, ob ein Tatbestandselement substituierbar ist, muss für jede Vorschrift gesondert geprüft werden. Bejaht man die grundsätzliche Substituierbarkeit, ist weiter zu prüfen, ob das fremde Rechtsinstitut nach seiner Funktion und seinen rechtlichen Wirkungen dem zu substituierenden Rechtsinstitut der lex causae im Zusammenhang mit der konkret zu prüfenden Sachnorm gleichwertig ist.
276Steht beispielsweise die Substitution der notariellen Beurkundung nach § 311b BGB im Raum, ist zu prüfen, ob die ausländische Beurkundungsperson nach dem von ihm zu beachtenden Verfahrensrecht eine vergleichbare Funktion mit vergleichbaren Pflichten wie ein deutscher Notar ausübt. Der nach ausländischem Recht erfolgte notarielle Rechtsakt muss die mit der im deutschen Recht vorgesehenen Beurkundungspflicht verfolgten Zwecke im Wesentlichen genauso erfüllen können.21 Problematisch ist dies insbesondere in Hinblick auf die Belehrungspflicht, da ausländische Beurkundungspersonen üblicherweise nicht hinreichend über das deutsche Recht werden aufklären können. Substitution ist insofern dann nur möglich, wenn nach der betreffenden Sachnorm eine Belehrung verzichtbar ist und in der Beauftragung der ausländischen Beurkundungsperson ein konkludenter Verzicht gesehen werden kann.