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I.Rechtswahl

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287Die Rechtswahl ist eine vom Hauptvertrag zu unterscheidende Vereinbarung. Sie muss gem. Art. 3 I 2 Rom I-VO entweder ausdrücklich erfolgen (z. B.: „Für diesen Vertrag gilt französisches Recht“) oder sich eindeutig aus den Umständen des Falles ergeben.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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