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§ 2Rechtswahl
Оглавление286Im internationalen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl (Parteiautonomie). Der Vertrag unterliegt nach Art. 3 I 1 Rom I-VO dem von den Parteien gewählten Recht. Nur wenn keine wirksame Rechtswahlvereinbarung getroffen wurde, ist das Vertragsstatut nach den Kollisionsnormen der Art. 4 ff. Rom I-VO objektiv zu bestimmen.