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2.Rechtswahl für einen Teil des Vertrages

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291Die Rechtswahl kann nach Art. 3 I 3 Rom I-VO auf einen Teil des Vertrags begrenzt werden (Spaltung des Vertragsstatuts oder dépeçage), sofern die dadurch gebildeten Teile nicht in einer Wechselbeziehung stehen, die eine Abspaltung unmöglich macht. Beispielsweise lassen sich die gegenseitigen Vertragspflichten (Lieferung einer Kaufsache gegen Kaufpreiszahlung) aufgrund ihrer synallagmatischen Verknüpfung nicht sinnvoll trennen. Die Aufteilung des formellen Zustandekommens des Vertrags einerseits und seiner materiellen Wirksamkeit andererseits soll dagegen zulässig sein.31

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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