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4.Lagerhaltung
Оглавление215§§ 467–475h HGB enthalten Vorschriften für das Lagergeschäft. Subsidiär sind die §§ 688–700 BGB über die Verwahrung heranzuziehen. Wesentlichste Änderung des Lagerrechts durch das Transportrechtsgesetz ist die Aufhebung der Orderlagerscheinverordnung; damit ist nicht etwa die Möglichkeit entfallen, Orderlagerscheine auszustellen, es bedarf hierzu lediglich keiner besonderen Ermächtigung mehr. Die Vorschriften über das Lagergeschäft sind auch auf mindergewerbliche Lagerhalter anzuwenden.
216Der Lagervertrag verpflichtet den Lagerhalter, das Gut zu lagern und aufzubewahren; der Einlagerer hat die vereinbarte Vergütung zu bezahlen, § 467 HGB. Sie ist fällig am Ende der Einlagerungszeit. Der Einlagerer schuldet gegebenenfalls auch Aufwendungsersatz. Der Lagerhalter hat zur Sicherung seiner Forderungen ein Pfandrecht an dem Gut (vgl. näher dazu Teil I C).