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II.Dokumentäre Zahlungs- und Sicherungsinstrumente 1.Dokumenteninkasso

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115Das Dokumenteninkasso ist so angelegt, dass der Auftraggeber, nämlich der Verkäufer/Exporteur, die Inkassobank beauftragt seine Kaufpreisforderung beim Käufer/Importeur gegen Aushändigung der Warendokumente einzuziehen. Bei den Dokumenten handelt es sich um Handelspapiere (insbesondere um Rechnungen und Verladedokumente) sowie um Zahlungspapiere (z. B. Scheck und Wechsel). Es handelt sich um ein reines Zahlungsgeschäft ohne Sicherungsfunktion, weil – anders als beim Akkreditiv – die Inkassobank kein eigenes Schuldversprechen zugunsten des Gläubigers (Verkäufer/Exporteur) abgibt.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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