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2.Dokumentenakkreditiv

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116Das Dokumentenakkreditivgeschäft wird vor allem im Auslandshandelsgeschäft eingesetzt und ist in diesem Bereich sehr verbreitet. Dieses Akkreditiv ist die Verpflichtungserklärung einer Bank gegenüber dem Verkäufer/Exporteur, gegen Vorlage von im einzelnen benannten Dokumenten, welche die verkaufte Ware repräsentieren, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers/Importeurs einstehen zu wollen. Das Zahlungsversprechen ergeht auf Antrag des Käufers/Importeurs. Die Zahlungspflicht der Akkreditivbank hängt von der Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers/Exporteurs ab, dass er der Bank die im Akkreditiv genannten Dokumente vorlegt.

117Für das Akkreditivrecht gilt der Grundsatz der Dokumentenstrenge. Dieser besagt, dass die Bank mit der nach den Vertragsbedingungen gebotenen angemessenen Sorgfalt prüfen muss, ob die vorgelegten Dokumente den Akkreditivbedingungen formell entsprechen. Eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Dokumente oder des zugrundeliegenden Handelsgeschäfts obliegt der Bank dagegen nicht. Das Akkreditiv begründet eine abstrakte, vom Grundgeschäft (z. B. dem Außenhandelskaufvertrag) gelöste Verpflichtung der Akkreditivbank gegenüber dem Verkäufer (Exporteur). Ist das Akkreditiv eröffnet, ist also der Anspruch des Verkäufers/Exporteurs auf Zahlung des Akkreditivbetrages gegenüber der Akkreditivbank wirksam entstanden, liegt es allein am Verkäufer/Exporteur die Akkreditivbedingungen zu erfüllen. Darin liegt die wesentliche Zahlungssicherungsfunktion für den Verkäufer/Exporteur. Insbesondere Mängel der gelieferten Ware beeinträchtigen die Wirksamkeit und Fälligkeit des Akkreditivanspruchs nicht.

118Ist das Akkreditiv von der Akkreditivbank bedient worden, hat sie also den Zahlbetrag an den Verkäufer/Exporteur geleistet, steht der Akkreditivbank gegen ihren Auftraggeber ein Anspruch auf Ausgleich des gezahlten Akkreditivbetrags zuzüglich der Kosten für das Akkreditiv zu. Diesem Anspruch wiederum kann der auftraggebende Käufer/Importeur keine Einreden entgegenhalten, die das Grundgeschäft (den Kauf-/Exportvertrag) betreffen. Der Auslagenersatzanspruch wird immer dann ausgelöst, wenn die Akkreditivbank das Akkreditiv zu Recht bedient hat, also nach sorgfältiger Dokumentenprüfung die Akkreditivsumme zu Recht ausgezahlt hat. Dagegen steht ihr dieser Anspruch nicht zu, wenn sie das Akkreditiv zu Unrecht bedient hat, insbesondere deswegen, weil nicht die im Akkreditiv festgelegten Dokumente vorgelegt wurden und die Bank dies sorgfaltswidrig nicht erkannt hat.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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