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III.Refinanzierungs- und Absicherungsinstrumente
Оглавление123Das Bankrecht stellt dem Zahlungspflichtigen eine Vielzahl von Varianten zur Verfügung, um den von der Bank ausgereichten Zahlbetrag im Bedarfsfall zu finanzieren. Neben dem allgemeinen Kreditgeschäft sind in der Praxis vor allem folgende Instrumente verbreitet:
124Beim Kontokorrentkredit unterhält der Kreditnehmer bei seiner Bank ein in laufender Rechnung geführtes Konto, auf dem die Soll- und Haben-Posten infolge von Zahlungsein- und -ausgängen periodisch verrechnet werden (Kontokorrent). Der Kontoinhaber wird nun berechtigt, sein Kontokorrentkonto zu überziehen. Können die Überziehungen beliebig häufig erfolgen, handelt es sich um einen revolvierenden Kredit.
Beim Akzeptkredit handelt es sich um einen Wechselkredit, also einen Kredit, der in der Weise gegeben wird, dass die Bank den vom Kreditnehmer auf sie gezogenen Wechsel akzeptiert. Auf dieser Grundlage erhält der Kreditnehmer den Kreditbetrag und verpflichtet sich, rechtzeitig vor Verfall des Wechsels die erforderliche Deckung zu beschaffen; gelingt dies vertragsgemäß, muss die durch die Diskontierung des Wechsels refinanzierende Bank nicht effektiv zahlen.
125Eine besondere Form des Akzeptkredits stellt der Rembourskredit dar. Der Rembourskredit wird dem Käufer/Importeur eingeräumt, der bis zum Verfall des Wechsels sein Handelsgeschäft durch den Weiterverkauf der Importware refinanzieren kann. Der Verkäufer/Exporteur erhält gegen den Wechsel und die Übergabe der Transportdokumente den Erlös aus dem Diskontgeschäft von seiner ausländischen Bank. Diese reicht den Wechsel nebst den Dokumenten zum Akzept an die Remboursbank weiter.
126Die Forfaitierung stellt ein Finanzierungsgeschäft dar, das auf einem Forderungskauf beruht. Die forfaitierende Bank kauft die später fällig werdenden Forderungen des Exporteurs aus dem Außenhandelsgeschäft an. Dieser Forderungskauf erfolgt unter ausdrücklichem Verzicht auf jeden Regress der Bank im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung. Dies ist der wesentliche Sinn des Zusatzes „forfait“ (ohne Regress), der im Kaufvertrag und im Abtretungsvertrag über die Forderung vereinbart wird. Daraus ergibt sich, dass die forfaitierende Bank das Bonitätsrisiko des Zahlungsschuldners, also des Käufers/Importeurs aus dem Außenhandelsgeschäft übernimmt. Die Forfaitierung hat deshalb vor allem eine Zahlungssicherungsfunktion.
127Auch beim Exportfactoring geht es um ein Geschäft, bei dem die künftigen Forderungen des Exporteurs angekauft werden. Im Unterschied zum Forfaitierungsgeschäft übernimmt die Factoringbank allerdings das Bonitätsrisiko des Importeurs regelmäßig nicht oder allenfalls teilweise. Hierin kommt zum Ausdruck, dass beim Exportfactoring die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht.