Читать книгу Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht - Rolf Stober - Страница 32

3.Garantiegeschäfte

Оглавление

119Beim Garantiegeschäft beauftragt der Auftraggeber seine Bank (die Garantiebank), gegenüber dem Garantiebegünstigten eine Garantie zu stellen. Die Erfüllungsgarantie soll dem Begünstigten für den Fall Sicherheit bieten, dass der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Liefergarantie, die das Risiko der Nichtlieferung abdecken soll, der Leistungsgarantie, die das Risiko der Nichterfüllung abdecken soll, und der Gewährleistungsgarantie, die die Erfüllung etwaiger Gewährleistungsansprüche absichern soll. Durch eine Zahlungsgarantie wird der Zahlungsanspruch des Exporteurs gesichert.

120Der Zahlungsanspruch aus dem Garantievertrag entsteht mit dem Eintritt des Garantiefalls. Nur für diesen Fall verspricht der Schuldner, die Garantiebank, eine Zahlung. Im Garantievertrag wird im Detail festgelegt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Garantiefall vorliegt. Der Nachweis über den Eintritt des Garantiefalls liegt beim Begünstigten.

121Die Besonderheit des Garantieversprechens liegt wiederum in der Unabhängigkeit von dem zugrundeliegenden Grundgeschäft. Die Zahlungspflicht der garantiegebenden Bank besteht unabhängig von dem die Zahlungspflicht begründenden Kauf- bzw. Export-/Importgeschäft. Die Bank hat daher die Wirksamkeit dieses Geschäfts bzw. die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs und dieser entgegenstehenden Einreden nicht zu prüfen. Hierin liegt die Zahlungssicherungsfunktion für den Gläubiger, aber auch das Risiko für den Schuldner, der von der garantierenden Bank auf Erstattung des Garantiebetrags in Regress genommen werden kann, sobald diese den Garantieanspruch zu Recht erfüllt hat.

122Eine besondere Form des Garantiegeschäfts stellen Zahlungsgarantien auf erstes Anfordern dar. Bei dieser Variante wird die Zahlungspflicht der Bank durch die bloße Behauptung des Begünstigten ausgelöst, die Voraussetzungen des Garantiefalls seien gegeben. In der internationalen Praxis wird diese Art der Garantie als sog. Demand Guarantee vereinbart. Sie hat in den Einheitlichen Richtlinien der ICC für die Demand Guarantee (ERDG) eine verbreitete Regelung gefunden. Darin ist bestimmt, dass die Verpflichtung des Garanten darin besteht, den Garantiebetrag gegen schriftliche Anforderung oder Vorlage bestimmter Dokumente zu zahlen.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

Подняться наверх