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I.Reine, nicht-dokumentäre Zahlungsinstrumente

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113Bei den ohne Dokumente des Handelsvertrages über die Zahlungspflicht des Vertragspartners auskommenden Zahlungsinstrumenten dominieren die Überweisungen, die unter Einschaltung von Korrespondenzbanken auch im Auslandsgeschäft eingesetzt werden. Scheck- und Wechselgeschäfte sind bis heute nicht weniger verbreitet. Im Auslandsgeschäft allerdings spielen sie eine deutliche geringere Rolle, weil in diesem Bereich die dokumentären Zahlungs- und Sicherungsinstrumente deutlich im Vordergrund stehen.

114Für den internationalen Überweisungsverkehr besteht ein UNCITRAL-Modellgesetz vom 15.5.1992, nach dem mangels einer Rechtswahl das Recht der Empfängerbank auf die Vertragsverhältnisse Anwendung findet. In der Europäischen Union hat die Überweisungsrichtlinie vom 27.1.1997 die Rechtslage für grenzüberschreitende Überweisungen bis zu einem Wert von 50.000.- Euro neu gestaltet. Außerdem regelt eine Verordnung der EU für grenzüberschreitende Überweisungen bis zu derselben Höhe die zulässigen Gebühren nach dem Grundsatz der Gebührengleichheit.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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