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§ 5Transport- und Speditionsverträge (ohne Seehandelsrecht) I.Einführung
Оглавление181Der Begriff des Transportrechts umfasst sowohl das Recht der Personen- wie auch der Güterbeförderungsgeschäfte, in einem weiteren Sinne sogar nicht nur die privatrechtlichen Vorschriften über Beförderungsverträge, sondern auch die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen; die folgenden Ausführungen beschränken sich auf das private Güterbeförderungsrecht (Frachtrecht) ohne das Seehandelsrecht, das wiederum gesonderten Vorschriften unterliegt. Das deutsche nationale Frachtrecht ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts vom 25.6.1998 stark vereinheitlicht worden. Während vorher das Frachtrecht der unterschiedlichen Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und Luft durch einige Vorschriften des HGB über Landtransporte und durch zahlreiche Spezialgesetze und Verordnungen sehr unübersichtlich kodifiziert war, ist nunmehr nur noch das Seefrachtrecht im Fünften Buch des HGB abweichend geregelt (sieht man von einigen Sondervorschriften für multimodale und Umzugstransporte ab).
182An das Frachtrecht weiter angenähert wurden auch die Nebengeschäfte des Transports: die Spedition und die Lagerhaltung. Von großer Bedeutung werden allerdings weiterhin unterschiedlichste Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben, da das neue Recht gegenüber dem alten weitgehend dispositiver gestaltet worden ist.
Da Transportgeschäfte naturgemäß in hohem Maße internationale Bezüge aufweisen, ist hier das Bedürfnis nach internationaler Rechtsvereinheitlichung besonders groß. So gelten hier in Teilbereichen internationale Übereinkommen, insbesondere für den Straßentransport die CMR, für den Eisenbahntransport die COTIF mit Anhängen, für den Lufttransport das WA/MÜ.