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IV.ICC-Rules für internationale Finanzdienstleistungen

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128Die Internationale Handelskammer zu Paris (ICC) hat für die Abwicklung internationaler Finanzdienstleistungen zentral bedeutsame Einheitliche Richtlinien zur Anwendung empfohlen, denen in der Bankpraxis eine wichtige Bedeutung zukommt. Dies sind

– die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA 500/600)

– die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI)

– die Einheitlichen Richtlinien für Vertragsgarantien (ERVG)

– die Einheitlichen Richtlinien für Demand Guarantees (ERDG).

129Dabei handelt es sich nicht um gesetzliche Regelungen. Die ICC hat keine gesetzgebende Befugnis. Vielmehr handelt es sich jeweils um die Sammlung von in der Praxis häufig verwendeten und von der ICC für die Verwendung in der Praxis bereit gestellten Bedingungswerke für Finanzierungsgeschäfte. Sie haben den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daraus ergibt sich, dass sie nur anwendbar sind, wenn sie im Einzelfall in den Vertrag mit der Bank einbezogen sind. Im internationalen Bankverkehr ist dies allerdings sehr üblich. Einige ihrer Grundsätze haben wohl auch den Charakter von Handelsbräuchen und gelten deshalb auch dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über ihre Geltung vorliegen sollte.

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